Home-Aktuelles
Presse täglich
Aktuel. Kommentare
Aktuelles Hartz IV
Urteile
Hunde - SoKa's I
Hunde - SoKa's II
Vita-Leistungen
Themen - Seminare
Veröffentlichungen
Tipps-Marktplatz
Bücher-Links
Fotoalbum
Gästebuch
Impressum-Kontakt


Würde mich über Einträge im Gästebuch freuen
Besucherzähler ab September 2005

WER SICH NICHT WEHRT, LEBT VERKEHRT


Aktuelles
zu Hartz IV

Meldungen und Kommentare


Täglicher Newsticker zu Hartz IV hier anklicken


Hier Webseiten auf denen ausführliche Informationen zum Thema Hartz IV, Alg II, Erwerbslosigkeit und alles, was damit zusammenhängt: Tacheles e.V.; Erwerbslosen Forum Deutschland; Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI).Sozialticker; Gegen Hartz.de; Arbeitslosen-Info.; www.erwerbslosen-blog.com; 

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/

Wichtig: Aktuelle Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II unter: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

10.01.2010: Sachstand Überprüfungsanträge. Es ist zu erwarten, dass es im Jan. oder Feb. zur Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen kommen wird. Dies begründet sich aus § 30 Abs. 1 BVerfGG und aber auch daraus, dass Herr Papier in Rente gehen wird.
Betroffene sollten daher mit Nachdruck nochmal darauf verwiesen werden, dass sie vorsorglich Überprüfungsanträge stellen sollen. Ich möchte nochmals betonen: dies betrifft Bezieher von Leistungen nach SGB II- / SGB XII- und AsylbLG. Die Stellung des Überprüfungsantrags ist bis einen Tag vor der BVerfG – Urteils –Verkündung möglich. Die BA und das BMAS reagieren nun ziemlich unsauber auf die Überprüfungsanträge: so wird falsch behauptet, es ginge beim BVerfG nur um Kinderregelleistungen oder man müsse präzise die jeweiligen Bescheide benennen, die zu überprüfen seien. Was BA/BMAS hier mit Millionen von Leistungsbeziehern abzieht geht schon in die Richtung des vorsätzlichen Rechtsbruchs. Es ist üblich, dass offene Rechtsfragen bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt oder Bescheide für vorläufig erklärt werden (s. z.B. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V. m. 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren der BA aber so, dass sogar Sonderkapazitäten mobilisiert werden (es sollen sogar befristet Stellen zur Ablehnung von Überprüfungsanträgen eingerichtet worden seien) um die Ü-Anträge zeitnah abzulehnen. Dazu wird es aber bald auf der Tachelesseite nochmals eine Veröffentlichung geben. Infos und Musterüberprüfungsanträge gibt es hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Rueckwirkend_Ansprueche_Sichern.aspx. Weisung der BA zu den Ablehnungen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Ueberpruefungsantraege.html

 

10.01.2010: Weisung der BA zur „Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung sicherstellen“. Mit dieser Weisung wird die Geschäftspolitik der BA in der Widerspruchs- und Klagebearbeitung klargestellt. Es wird u.a. angewiesen, sog. Stattgaben in Widerspruchsverfahren bis Sommer 2010 von derzeit ca. 60 % auf 30 % zu senken. Es wird zwar nicht mehr ausgeführt, wie dieses Ziel umgesetzt werden soll, aber es lässt sich nur umsetzen durch die bisherige Praxis: „Im Übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen“, so die BA mit vorheriger Weisung vom 29.9.2008 (http://www.harald-thome.de/media/files/E-Mail_Info_29_9_08_zu_WS.pdf). Veröffentlichung dazu: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/RuecknahmeWiderspruch.aspx
Mit den neuen Maßgaben für das Jahr 2010 wird deutlich gemacht, dass an der bisherigen rechtswidrigen Praxis nichts geändert werden soll. Die dortigen „Erfolgsquoten“ sollen zu Lasten der Betroffenen durchgezogen werden. Die Weisung ist hier zu finden:  http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Leistungsgewaehrung.html


Planungsbrief 2010. Der Planungsbrief isrt das zentrale Steuerungsinstrument der SGB II - Leistungsgewährung. Durch einen IFG - Antrag musste die BA nun den Planungsbrief für 2010 „rausgerücken“. Dadurch ist im Groben und ausgehend von der derzeitigen Rechtslage klar, wie die BA sich die SGB II-Leistungsgewährung 2010 vorstellt. Der Planungsbrief ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Planungsbrief-2010.pdf


13.08.2009: Bündnis fordert ein Moratorium für Hartz-IV-Sanktionen! Am heutigen Donnerstag hat ein Bündnis aus Politik, Wissenschaft und Erwerbsloseninitiativen einen Aufruf zur Aussetzung der Hartz-IV-Sanktionen vorgestellt, der von über hundert namhaften Personen und Organisationen aus unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen unterzeichnet wurde. Der Aufruf wurde verfasst von Tacheles e.V. (Wuppertal), Prof. Dr. jur. Helga Spindler (Universität Duisburg-Essen), Prof. Dr. Franz Segbers (Universität Marburg), Prof. Dr. Claus Offe (Hertie School of Governance), Prof. Dr. Stephan Lessenich (Friedrich-Schiller-Universität Jena), Markus Kurth MdB (Bündnis 90/Die Grünen), Katja Kipping MdB (DIE LINKE), Jürgen Habich (Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen – Gegen Einkommensarmut und Ausgrenzung e.V.), Franziska Drohsel (Bundesvorsitzende der Jusos), Prof. Dr. Klaus Dörre (Friedrich-Schiller-Universität Jena) und der AG Sanktionen der Berliner Kampagne gegen Hartz IV. Im Jahr 2008 waren 789.000 Erwerbslose von Sanktionen betroffen, mit denen ihr Existenzminimum gekürzt oder sogar gestrichen wurde. In vielen Fällen war dies willkürlich und rechtswidrig. Die Initiator/innen des Aufrufes halten angesichts der hohen Zahl erfolgreicher Widersprüche (41,7 %) und Klagen (65,3 %) und der katastrophalen Personalsituation in den Jobcentern wie auch vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise einen sofortigen Stopp der gegenwärtigen Sanktionspraxis und ein Überdenken der Sanktionsregelungen für dringend notwendig. Der Zustand, dass Tausenden das zum Leben Notwendigste gestrichen wird, ist nicht hinnehmbar. Das hat die Beteiligten im Bündnis zusammengeführt – allen politischen Unterschieden zum Trotz. Beim Thema Sanktionen reichen die Haltungen der Bündnis-mitglieder von der Vorstellung, dass Geldkürzungen zur Verhaltenslenkung bei Erwerbs-losen in gewissem Maße legitim seien, keineswegs jedoch im gegenwärtigen Umfang, bis zur Forderung nach einer generellen Abschaffung von Sanktionen, nicht zuletzt aus grundrechtlichen Erwägungen. Was die Bündnismitglieder eint, ist die Überzeugung, dass angesichts der gegenwärtigen Zustände in den JobCentern der Vollzug von Sanktionen sofort gestoppt werden muss. Anlässlich der Pressekonferenz erläuterten einige Bündnismitglieder, warum sie für ein Sanktionsmoratorium eintreten. Markus Kurth sagte: „Die Sanktionen im SGB II sind derzeit nicht zielführend, sondern werden von den Betroffenen als Schikane erlebt. Deshalb müssen sie jetzt ausgesetzt werden. Verwerflich sind nicht Fehler, sondern das Festhalten an einem offensichtlichen Fehler der Hartz-IV-Gesetzgebung.“ Katja Kipping führte aus: „Ein sofortiges Sanktionsmoratorium sehe ich als einen ersten Schritt in die richtige Richtung an – nämlich in die Richtung einer grundrechts-konformen Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme. Ich setze mich für die soforti-ge Abschaffung des Sanktionsparagrafen 31 ein.“ Franziska Drohsel erläuterte: „Arbeitslosigkeit hat vielfältige Ursachen und kann nicht durch Druck und Repression beseitigt werden. Sanktionen sind kein akzeptables Mittel. Sie verschlimmern lediglich die Situation für die Betroffenen.“ Frank Jäger vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. berichtete aus der Beratungspraxis: „Sanktionen brechen über Erwerbslose herein wie eine Katastrophe.“ Jürgen Habich meinte: „Mit dem Instrument der Sanktionen schaffen die Behörden keinen einzigen Arbeitsplatz, sondern schüren die Angst und die Hilflosigkeit der Leistungsberechtigten und stehen deshalb einer Vermittlung in Arbeit eher entgegen.“ Der Soziologe Klaus Dörre stellte fest: „Ein Sanktionsmoratorium ist ein erster, im Grunde überfälliger Schritt, um die Härten des neuen Arbeitsmarktregimes zu mildern.“ Helga Spindler führte aus: „Warum engagiere ich mich als Sozialjuristin für ein Moratorium bei Sanktionen, mit denen ich lange Zeit leben konnte? Die überstürzte Umorganisation der Arbeitsverwaltung hat ein bis heute nicht bewältigtes Chaos ausgelöst, während die Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitslosen Schritt für Schritt abgebaut worden sind.“ Franz Segbers, Theologe und Pfarrer, erörterte: „Aus ethischer Sicht geht das Recht des Menschen auf Leben jeder Pflicht zu einer Gegenleistung voraus. Leistungskürzungen, durch die eine Grundsicherung unter die Schwelle des Existenzminimums gedrückt wird, verstoßen gegen die Menschenwürde.“ Der Soziologe Stephan Lessenich stellte fest: „Ein Sanktionsmoratorium wäre ein erster Schritt hin zu einem Sozialstaat, der seinen Namen verdienen würde, indem er seinen Bürgerinnen und Bürgern nicht mit Misstrauen und Zwang, sondern vielmehr mit Vertrauen und Unterstützung begegnet.“ Zu den Erstunterzeichner/innen des Aufrufs gehören die Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e.V. Heidi Merk und ihre Amtsvorgängerin Barbara Stolterfoht, der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske, der Kabarettist Dieter Hildebrandt, die Bundesvorsitzende der Katholischen Arbeitnehmerbewegung Deutschland Birgit Zenker, der Präsident des P.E.N.-Zentrums Deutschland Johano Strasser, die Direktorin des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz Susanne Kahl-Passoth, der Bundesvorsitzende der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen Dieter Hummel, die Malerin ANTOINETTE, der Musiker Sebastian Krumbiegel (DIE PRINZEN), das Bundesjugendwerk der AWO e.V., die Soziologin Gisela Notz, der Konflikt- und Gewaltforscher Wilhelm Heitmeyer, der Journalist Günter Wallraff sowie bekannte Politiker/innen aus vier Parteien. Den vollständigen Aufruf, die Liste der Erstunterzeichner/innen, Stellungnahmen der einzelnen Bündnismitglieder und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter: www.sanktionsmoratorium.de


10.08.2009: Das BMAS hat klammheimlich die ALG II-VO geändert. Das Ministerium hat mal eben klammheimlich die ALG II – Vo in Bezug auf die Bereinigung von Einkünften von Kindern die über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören und von deren Einkommen folgerichtig nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo (auch aller alten Verordnungen von 2005 bis 07/2009) die 30 EUR - Versicherungspauschale in Abzug zu bringen war, dahingehend geändert, dass das Kindereinkommen nun ab 01.08.2008 nicht mehr um die Versicherungspauschale zu bereinigen ist. Zum Abzug nach der alten Rechtslage mehr unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/KinderBedarfsgemeinschaft.aspx. Diese Änderung  der ALG II-Vo ist schon ein ziemlicher Hammer: bisher hatten wir außerhalb des Jahreswechsels keine VO-Änderungen und dann noch wenige Monate vor einem voraussichtlichen Ministerwechsel im BMAS ist diese Änderung Dreist. Mit dieser Änderungen werden allen voran Alleinerziehende und Familien mit älteren Kindern wieder mal um 30 EUR mehr im Monat abgezockt. Hier ist kritische Öffentlichkeit gefragt, die die Rücknahme der Regelung fordert und aber einer kritischer Juristischer- und Beratungsblick auf vergangene Bewilligungsabschnitte und dort hinsichtlich der bisherigen Rechtslage Überprüfungsanträge zu stellen. Die Änderungen in der ALG II-Vo sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-II-Vo---23.07.09---bgbl109s2340.pdf


10.08.2009: Richter Empfehlungen zur Änderung des SGB II. Richterinnen und Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben umfangreiche Empfehlungen zur Änderung des SGB II und SGB V vorgelegt. Für Fachmenschen eine spannende Lektüre, da sie Kernprobleme des SGB II aufzeigt. Zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Richterempfehlungen-C56453956_L20.pdf


03.07.2009: Keine Heizkostenpauschale bei Hartz IV. Argen dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten begleichen. Der Heizkostenspiegel soll als Indiz verwendet werden, um unwirtschaftliches Heizen nachzuweisen. Das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 36/08 R) urteilte: Argen/Jobcenter dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten des "angemessenen Wohnraums" übernehmen. Nur wenn dem ALG II Leistungsempfänger ein "unwirtschaftliches" Verhalten nachgewiesen werden kann, so muss im Einzelfall die Arge prüfen. Nur bei sehr unwirtschaftlichen Verhalten beim Heizen, muss im Einzelfall nicht alles bezahlt werden. Im konkreten Fall klagte eine Familie aus der niedersächsischen Kleinstadt Gifhorn auf eine höhere Übernahme der Heizkosten. Die Familie bewohnt eine 100 Quadratmeter große Wohnung. Die Arge argumentierte, die Mietkosten seien zwar trotz der zu großen Wohnungsgröße angemessen, jedoch wären die Heizkosten unangemessen. Die Arge übernahm aus diesem Grund nur Heizkosten zu einer Pauschale von 90 Euro-Cent pro Quadratmeter. Gegen diesen Beschluss setzten sich die Kläger erfolgreich zur Wehr und klagten sich durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht. Die obersten Sozialrichten urteilten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien im vollen Umfang zu übernehmen. Die Heizkosten waren in diesem Fall nicht unwirtschaftlich. Wenn die Arge vermutet, die Heizkosten seien zu hoch und daher unwirtschaftlich, so muss ein Indiz hierfür verwendet werden. Als sog. Indiz sei der regionale Heizspiegel mit einzubeziehen. Anhand des Heizspiegels und dessen Durschschnittswerten könnte die Arge erkennen, ob tatsächlich ein "unwirtschaftliches Verhalten" vorläge. Der Familie werden die tatsächlichen Heizkosten gewährt. (03.07.2009). Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-heizkostenpauschale-hartz-iv37742.php

 

17. 06 2009: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit. Ab Juli 2009 Erhöhung der Regelsätze in der Grundsicherung - Automatische Umstellung der laufenden Leistungen. Zum ersten Juli 2009 erhöht sich pauschalierte Regelleistung bei Arbeitslosengeld II. Damit betragen die neuen Regelsätze: - 359 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende. - 323 Euro für volljährige Partner. - 287 Euro für Kinder ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. - 251 Euro für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. - 215 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Die Einführung der neuen Altersstufe für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren erfolgt in Umsetzung des Konjunkturpaktes II der Bundesregierung. Sowohl die Einführung der neuen Altersstufe sowie die Neuberechnung auf den erhöhten Regelsatz ab 01.07.2009 werden automatisch durchgeführt. Bezieher des Arbeitslosengeldes II erhalten in Kürze entsprechende Änderungsbescheide.


02.06.2009: Gemeinsame Presseerklärung: „gegen-hartz.de“ (Hannover) und dem Erwerbslosen Forum Deutschland (Bonn)- BA erlaubt nun Observationen und "nachrichtendienstliche" Ermittlungen bei Hartz IV. Bundesagentur für Arbeit setzt sich über  bürgerliche Grundrechte hinweg. Bonn/Hannover – Die Bundesagentur für Arbeit gestattet jetzt ihren Mitarbeitern bzw. beauftragten dritten Stellen ausdrücklich die Observation von Hartz IV-Beziehern. Dazu reicht nach Ansicht der beiden Erwerbsloseninitiativen „Erwerbslosen Forum Deutschland“ und „gegen-hartz.de“ eine bloße anonyme Anzeige eines gehässigen Nachbarn aus, um die „nachrichtendienstliche“ Ermittlungen in Gang zu setzten. Mit ihrer am 20 Mai herausgegebenen internen Weisung an alle Jobcenter würde die BA sich Kompetenzen anmaßen, die selbst Strafermittlungsbehörden nicht besitzen, so die beiden Initiativen. „Wir fordern die Bundesregierung auf die Bundesagentur für Arbeit sofort in ihre Schranken zu verweisen und den behördlichen Wahnsinn sofort zu stoppen. Zudem lassen wir im Moment rechtliche Schritte gegen diese Methoden, die an die „Stasi“erinnern prüfen, sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. Unter dem Punkt Rz 6.11 der BA Weisungen für Arge Außenmitarbeiter werden "Observationen", also eine heimliche Beschattung von Hartz IV Betroffenen bei "Verdacht auf einen besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch" ausdrücklich zugelassen. In der Realität bedeutet dies, eine einfache anonyme Anzeige durch einen Nachbarn reicht, um umfangreiche Observationen durch Arge Außenmitarbeiter zu veranlassen. Dabei reicht allein schon der Verdacht aus, um Erwerbslosen hinterher zu spionieren. Selbst Strafermittlungsbehörden benötigen einen Gerichtsbeschluss, um umfangreiche Observationen an Bürgern zu veranlassen. "Die Anweisungen lesen sich wie eine Anleitung für nachrichtendienstliche Ermittler und erinnern sehr stark an die Ausspähung von Bürgern der DDR durch die Stasi" entrüstet sich Sebastian Bertram, von der Initiative „gegen-hartz.de“. Bei den Untersuchungen durch Arge Außendienstmitarbeiter werden Zeugenbefragungen, Hausbesuche und Beschattungen des Leistungsbeziehers vorgenommen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Beweiskraft derartig "erschnüffelter" Informationen und Fotos vor Gericht. Denn die Anfertigung von Fotos durch die Arge ist laut §201a des StGB aufgrund des "Rechts am eigenen Bild" nicht nur unzulässig, sondern sogar eine Straftat. Von der "Beugung des Grundrechts" kann auch bei den Hausbesuchen gesprochen werden. Sogenannte Hausbesuche werden von Arge Außendienstmitarbeiter am häufigsten durchgeführt. Dabei werden auch Schränke durchwühlt und intime Fragen gestellt. In den BA Anweisungen Punkt Rz 6.22 wird zwar darauf hingewiesen, dass bei einer Verwehrung des Zutritts keine Leistungskürzung vorgenommen werden, aber dem Betroffenen trotzdem wegen "nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung" die Leistungen ablehnt werden darf. So wird durch Androhung der Streichung der Existenzgrundlage der Eintritt in die Wohnung des Betroffenen erpresst. Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Grundgesetz sollten alle Bürger vor den Eingriffen des Staates in die Privatsphäre schützen. Nur die Bundesagentur für Arbeit scheint das Grundrecht für SGB II Leistungsbezieher außer Kraft setzen zu wollen. Erwerbslosengruppen fordern von der Bundesagentur für Arbeit die sofortige Überarbeitung der BA Anweisungen und ein zurückkehren zur Rechtsstaatlichkeit. Weisung der Bundesagentur für Arbeit: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-06-SGB-II-Traeger-Grundsicherung.pdf Weitere Recherche Möglichkeiten: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-neue-ba-anweisung-erlaubt-observation87750.php


31.05.2009: Arbeitshilfe des MAGS zu den neuen Arbeitsmarktinstrumenten im SGB II. Mit diesen Arbeitshinweisen gibt es – aus  meiner Sicht – erstmalig umfassende Hinweise wie die SGB II - Leistungsträger die neuen Arbeitsmarktinstrumente umsetzen sollen. Diese beziehen sich zunächst auf NRW, vieles davon wird aber auch bundesweit anzuwenden sein. Wer Arbeitshinweise aus anderen Bundesländern hat, kann mir diese gerne übersenden. Die NRW Hinweise sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/SGBII_Instrumentenreform.pdf


31.05.2009: Studie des DGB zu Ein-Euro-Jobs. Der DGB hat zu dem „bedeutsamsten Instrument der Arbeitsmarktpolitik“ eine kritische und lesenswerte Studie herausgegeben.  Aus der Studie wird deutlich, dass 45 % der Ein-Euro- Jobs im Bereich regulärer Arbeitsbereiche eingesetzt werden und somit reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängen.  Die Studie ist hier zu finden unter: http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abisz_doks/a/arbeitsmarkt_aktuell_04_09.pdf


31.95.2009: Neue Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II im Netz. Die BA hat wieder eine Reihe neue Fachanweisungen zum SGB II herausgegeben, so jetzt die FH zu §  6, 11, 28, 36, 37, 41. Hier zu finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html


14.05.2009: LSG NRW: Geldzufluss aus einer Erbschaft stellt im SGB II Einkommen dar. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009 - L 9 AS 58/07, ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der Zeitpunkt der Antragstellung i.S.d. § 37 SGB II. Einkommen ist leistungsrechtlich daher alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/160303/lsg-nrw-geldzufluss-aus-einer-erbschaft-stellt-im-sgb-ii-einkommen-dar


07. Mai 2009: Lebensversicherungen müssen nicht immer verkauft werden. [ngo/ddp] Ältere Arbeitslose müssen ihre Lebensversicherungen nicht in jedem Fall versilbern, bevor sie "Hartz-IV"-Leistungen bekommen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Donnerstag (7. Mai) haben die Jobcenter künftig genauer zu prüfen, ob eine solche Verwertung der privaten Altersvorsorge als "besondere Härte" auszuschließen ist (Az.: B 14 AS 35/08 R).Quelle: http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=19700

 

07. Mai 2009: Bundesgericht stärkt Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern bei Wohnkosten. [ngo/ddp] Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag (7. Mai) mit mehreren Urteilen die Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern bei den Unterkunftskosten gestärkt. Die Kasseler Richter entschieden, dass ein vom Vermieter kassierter Zuschlag für Küchenmobiliar als Teil der Miete vom Jobcenter zu bezahlen ist. Sie gaben damit einer 58-Jährigen aus Bochum Recht, die mit ihrem erwachsenen Sohn in einer 67 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Quelle: http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=19701


05.05.2009: LSG Bayern: Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes eines Beziehers von Arbeitslosengeld II. Die Frage der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Ansicht des Landessozialgerichts Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - L 11 B 994/08 AS PKH, nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern im Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II. In dem vor dem Landessozialgericht Bayern geführten Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, verhängten Sanktion in Form der Absenkung der Regelleistungen. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht, hatte eine ihm angebotene Arbeit mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit müsse im Zwei-Schicht-Ablauf erbracht werden. Hierbei hätte er den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Beginn der Frühschicht nicht rechtzeitig erreichen können und nach dem Ende der Spätschicht hätte er keine Möglichkeit für eine Heimfahrt gehabt. Der Kläger sieht hierin einen wichtigen Grund, der zur Ablehnung der angebotenen Arbeit berechtigt. Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern im Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie sich aus § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ergebe. Der Gesetzgeber gehe dabei davon aus, dass es in der Regel keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gebe und ggf. auch ein Umzug ins Auge zu fassen sei, es sei denn, dem stünden wichtige Gründe entgegen, so dass die Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II erscheine. Solche Anhaltspunkte vermochte der erkennende Senat jedoch nicht zu erkennen. Da der angebotene Arbeitsplatz nur 16 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt, droht nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch nicht die Gefahr einer biographischen Entwurzelung, die einen Umzug unzumutbar machen könne. Das Gericht vermochte mithin im Ergebnis nicht die Rechtswidrigkeit der vom Beklagten verhängten Sanktion festzustellen. Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/159879/lsg-bayern-zumutbarkeit-des-arbeitsplatzangebotes-eines-beziehers-von-arbeitslosengeld-ii


27.04.2009: Wfa-Veröffentlichung "Der Wohnungsmarkt für Hartz-IV-Haushalte" in NRW. Die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW hat eine Analyse des Angebots von angemessener Wohnungen i. S. v. SGB II/XII gemacht. Aus dieser sehr umfänglichen Untersuchung ergibt sich, dass voraussichtlich eine Reihe von Richtlinien zu den Unterkunftskosten in NRW neu erstellt werden müssen. Die Studie steht als PDF-Datei auf den Seiten der NRW.BANK zum Download zur Verfügung: http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/wohnungsmarktbeobachtung/ergebnisse-und-dokumentationen.html/hartz-IV/index.html Auf derselben Seite finden Sie auch eine PDF-Datei eines Vortrags am LSG NRW, in dem noch weitere Punkte zum SGB-II-Thema angesprochen sind. Diese Untersuchung könnte in Teilen dazu genutzt werden, in juristischen Verfahren höhere angemessene Kosten durchzuklagen, aber auch um auf kommunaler Ebene Änderung der KdU-Richtlinien einzufordern.


10.04.2009: Geplante Änderungen im ZAG – Gesetz. Im ZAG – Gesetz (http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Gesetzentwurf_ZAG_Traegerschaft_SGB_II_130209_1_.pdf) sind eine Reihe Verschärfungen beim Thema Sanktionen und Aufrechnung enthalten, die die Fachöffentlichkeit überwiegend noch nicht mitbekommen hat. Hier wäre es wichtig, diese im Auge zu behalten und sich dagegen zu wenden wenn der nächste Anlauf zu SGB II-Änderungen erfolgt. Eine dahingehende Synopse der geplanten/überlegten Änderungen findet Ihr hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Sozialgesetzbuch-Regierungsentwurf-Bearbeitungsstand-13.2.2009-a.pdf .So nebenbei ist daran noch aufgefallen, dass die derzeitige Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 d SGB II (Weigerung trotz Belehrung einen per Bescheid zugewiesenen Ein-Euro-Job durchzuführen) ins Leere geht, da er auf § 16 Abs. 3 SGB II verweist (EEJ - in der Fassung bis Ende 2008) und nicht auf die neue Fassung abstellt. Der derzeitige § 16 Abs. 3 SGB II regelt abweichende Leistungen zur Anbahnung und Aufnahme schulischer Berufsausbildungen.


07.04.2009: Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz-IV-Leistungen anrechenbar. Die 35. Kammer des SG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet werden darf. Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe i. H. von rund 9200 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück. Die 35. Kammer des SG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt worden seien. Die Kammer ließ offen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf. (SG Düsseldorf, Urt. v. 9. 3. 2009 – S 35 AS 12/07). Pressemitteilung der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit v. 6. 4. 2009. Copyright © Verlag C. H. Beck 1995-2009. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Verlages. Quelle: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=279409&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root

 

02.04.2009: Kein Anspruch auf medizinische Mehrleistungen für ALG II – Empfänger. Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B 31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende. In seinem Beschluss stellt das Gericht zunächst fest, dass der Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt habe. Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit dem 01.10.2008 neu überarbeiteten Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung weiterer aus Sicht des Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen sieht das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien gesetzlich krankenversichert und hätten wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB V. Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel würden von den Regelleistungen umfasst. Quelle: http://www.krankenkassenratgeber.de/news/krankenkasse/kein-anspruch-auf-medizinische-mehrleistungen-fuer-alg-ii-empfaenger.html


30.03.2009: BA hat neue SGB II – Weisungen herausgegeben. Die BA hat jetzt eine Reihe neuer Weisungen herausgegeben, so zu §§ 9, 11, 12, 24, 33 und 37 SGB II. Ich will sie jetzt nicht umfassend kommentieren, es fällt mir nach erster Durchsicht auf, dass darin die BA der deutlich restriktiven Rechtsprechung des BSG zum Beispiel bei der Einkommensanrechung von einmaligen Einnahmen widerspricht und sehr wohl eine Schuldenabsetzung für angezeigt hält (HW zu § 11, Rz 14) oder in einer Reihe von Fällen gar keine Anrechnung favorisiert (HW zu § 11, Rz 14). Das ist schon interessant das hier die BA mit ihren Weisungen sich deutlich dem BSG widersetzt. Die Materialien findet ihr hier: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html


30.03.2009: Personalausweiskopien in den Akten ist unzulässig. Die Sache ist zwar schon älter, aber trotzdem aktuell: Es ist unzulässig Fotokopien von Ausweispapieren zu den SGB II – Akten zu nehmen. Mehr dazu unter: http://www.bfdi.bund.de/cln_027/nn_531940/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/21-Taetigkeitsbericht-2005-2006.html auf Seite 145.

 

30.03.2009: BMAS weist zur Vermeidung von Widersprüchen und Klagen Zusicherungserklärung an. Das BMAS weißt die ARGEn an, in den Bescheiden Zusicherungserklärungen aufzunehmen seinen, dass im Falle einer rückwirkenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zugesichert wird, dass höhere Leistungen von Amtswegen nachgezahlt werden. Das Schreiben ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/BMAS-zu-BVerfG-Vorlagebe-19.2.09.pdf


28.03.2009: LSG NRW: Keine zusätzlichen Leistungen an Arbeitslosengeld II - Bezieher für medizinisch notwendige Aufwendungen. Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B 31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Antragsteller, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, begehrte vom Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, die Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II zwecks Deckung seiner gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Der Antragsgegner gewährt bereits einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung. Der Antragsteller hält die finanzielle Bemessung des Mehrbedarfs nicht für ausreichend und erstrebt den Ersatz weiterer, aus seiner Sicht notwendiger medizinischer Aufwendungen. In seinem Beschluss stellt das Gericht zunächst fest, dass der Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt habe. Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit dem 01.10.2008 neu überarbeiteten Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung weiterer aus Sicht des Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen sieht das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien gesetzlich krankenversichert und hätten wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB V. Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel würden von den Regelleistungen umfasst. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Regelleistungen gesundheitsbezogene Aufwendungen in den Regelsatz einberechnet. Die nach dem SGB II gleichwohl mögliche Gewährung ergänzender Darlehen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheitere vorliegend, so das erkennende Gericht, an der ausschließlichen Beantragung von Zuschussleistungen durch den Antragsteller. Im Ergebnis bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen damit die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Vorinstanz. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157915/lsg-nrw-keine-zusaetzlichen-leistungen-an-arbeitslosengeld-ii-bezieher-fuer-medizinisch-notwendige-aufwendungen


06.02.2009: Hessischer Vorlagebeschluss jetzt öffentlich: Der Vorlagebeschluss des hessischen LSG vom 29.10.2008 zum Bundesverfassungsgericht ist jetzt online, er ist hier zu finden: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=. Ich halte diesen Beschluss für absolut brisant und kann nur jedem empfehlen sich damit tiefer zu beschäftigen. Tacheles wird dazu demnächst begleitendes Material veröffentlichen.


27.01.2009: Hartz-IV-Satz für Kinder verfassungswidrig. Monatlich 211 Euro bekommen Hartz-IV-Empfänger pro Kind – laut Bundessozialgericht ist das verfassungswidrig. Dass pauschal 40 Prozent weniger als für Erwachsene gezahlt werde, sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet. Nun muss das Verfassungsgericht entscheiden. [...]. Link zur vollständigen Meldung bei tagesschau.de: http://www.tagesschau.de/hartz112.html


27.01.2009: Grundsicherung für Arbeitssuchende - Hessisches Landessozialgericht - L 6 AS 336/07 - 29.10.2008 – Urteilstext mit kompletter Begründung unter: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


12.01.2009: Stellungnahmen bei Verfassungsbeschwerde. Es sind derzeit zwei Verfassungsbeschwerden und ein Vorlagebeschluss zur Höhe der Regelleistungen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. In einem der Beschwerden gibt es nun fachkundige Stellungnahmen. Das gesamte Material in einer ist auf meiner Seite im Download http://www.harald-thome.de/download.html und dann ganz neue Sachen zu finden.


12.01.2009: SGB II / SGB III – Änderungen und neue ALG II – VO. Im SGB II und SGB III sind eine Reihe von Änderungen durchgeführt worden, dazu gibt es eine sehr übersichtliche Synopse der BA aus der die Änderungen in alter und neuer Fassung dargestellt werden. Diese ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/081216_Arbeitsmarktinstrumente-Synopse_der_BA.pdf. Auch die ALG II-VO ist an einigen Punkten geändert worden, das Material ist hier zu finden:  http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/erste__verordnung__zur__aenderung_der_Arbeitslosengeld_II-sozialgeld-verordnung_1_.pdf


10.01.2009: Vorsicht bei Rückforderungen und Aufrechnungen. Ansprüche von Arbeitsagentur oder Landkreis dürfen nur ganz selten vom laufenden Leistungsanspruch einbehalten werden. Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) gibt es zwar viele Anlässe, bei denen die Agentur Ansprüche gegen Leistungsbezieher haben und "Geld zurückfordern" kann: So müssen etwa Darlehen zurückgezahlt werden. Wird eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abgebrochen, wird ein Schadensersatz fällig; und wenn die Hilfebedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde, hat das Amt ebenfalls einen Ersatzanspruch. Lesen Sie weiter: Hartz IV: Vorsicht bei Rückforderungen und Aufrechnungen


22.12.2008: Neue ALG II – Verordnung. Ohne sie jetzt zu kommentieren, anliegend die zum 01.01.2009 wirksam werdende neue ALG II – VO (Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/erste__verordnung__zur__aenderung_der_Arbeitslosengeld_II-sozialgeld-verordnung_1_.pdf

 

22.12.2008: Neue Dienstanweisungen der BA zum SGB II. Zu den Paragraphen 12, 16, 20, 21 und 31 SGB II sind neue Dienstanweisungen rausgekommen, zudem neue Weisungen zum Krankenversicherungsrecht. Diese könnt ihr hier finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

 

16.12.2008: Ein-Euro-Jobs mit 30-Stunden-Woche zumutbar. Sogenannte Ein-Euro-Jobs sind Arbeitslosen auch dann zuzumuten, wenn sie dabei 30 Stunden in der Woche arbeiten. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die obersten Sozialrichter Deutschlands konkretisierten mit mehreren Urteilen die Regelungen zum Arbeitslosengeld II. Dabei wurden die Empfänger von "Hartz IV" sowohl gestärkt als auch bestehende Grenzen bestätigt. Insgesamt gab es drei Entscheidungen. 1. Urteil: 30-Stunde-Woche für Ein-Euro-Jobber okay. Mit dem Urteil zu den Ein-Euro-Jobs hoben die Richter eine Entscheidung des bayerischen Landessozialgerichts auf. Geklagt hatte ein heute 58 Jahre alter Ingenieur aus dem Ostallgäu. Er hielt es für unzumutbar, 30 Stunden in der Woche für nur einen Euro pro Stunde zu arbeiten. Der Mann war mehrere Jahre arbeitslos und sollte für 1,50 Euro pro Stunde Bäumchen mit einer Schutzfolie umwickeln. Die Arbeitsbehörde kürzte daraufhin sein Arbeitslosengeld um 30 Prozent. Zunächst Unterstützung in zweiter Instanz. Beim Sozialgericht scheiterte der Ingenieur zwar, fand aber in der zweiten Instanz Unterstützung. Die Richter waren der Auffassung, dass ein Ein-Euro-Job, der zeitlich einer Vollbeschäftigung nahekomme, eine Konkurrenz zum regulären Arbeitsmarkt sei. Der Mann hatte darüber hinaus argumentiert, bei einer solchen Arbeitsdauer bleibe kaum noch Zeit, sich auf eine richtige Stelle zu bewerben. Ein-Euro-Jobs haben keine Zeitgrenze. Dem folgten die Bundesrichter nicht. Eine Konkurrenz könne sich nur aus der Art, nicht aus der Zeit einer Beschäftigung ergeben. Eine Formulierung, aus der eine Begrenzung der Arbeitszeit abgeleitet werden könne, finde sich nicht in den Gesetzen. Zudem sei bei den Ein-Euro-Jobs das Geld nicht wie bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eine tatsächliche Gegenleistung für die Arbeit, sondern nur ein Anreiz. Schließlich werde das Arbeitslosengeld II weitergezahlt. Zur notwendigen Zeit für Bewerbungen machten die Richter zunächst keine Angaben. (Az.: B 4 AS 60/07 R). 2. Urteil: Behörden müssen Lagerraum bezahlen. In einem anderen Urteil billigte der Senat Hartz-IV-Empfängern zu, in bestimmten Fällen Anrecht auf einen vom Staat bezahlten Lagerraum zu haben. Eine Unterkunft sei nicht nur ein Wohnraum, sondern umfasse alles, was für menschenwürdiges Wohnen notwendig sei. Sei der Wohnraum sehr beengt, müssten die Behörden für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen. Niemandem könne zugemutet werden, wegen einer kurzzeitigen Notlage auf seinen gesamten Besitz zu verzichten. Nicht das ganze Vermögen ist geschützt. Allerdings seien ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse einer Sammelleidenschaft kein "geschütztes Vermögen", sondern könnten verkauft werden, bevor man Steuergelder in Anspruch nehme, sagte der Vorsitzende Richter. "Es ist ein Unterschied, ob ein Arbeitsloser in der Scheune seine Möbel oder seine gesammelten Bierdeckel und Micky-Maus-Hefte lagert." (Az.: B 4 AS 1/08 R). 3. Urteil: Amt trägt unter Umständen Renovierungskosten. Zieht ein Arbeitsloser in eine billigere Wohnung, hat er unter Umständen Anrecht auf eine Renovierung. Die Richter entschieden, Renovierungskosten müssten von der Behörde getragen werden, wenn Ausbesserungen angemessen und notwendig seien. Allerdings würden Wohnungen zumeist renoviert übergeben. Stehe das im Mietvertrag, müsse die Behörde nicht zahlen. Grundsätzlich gebe es aber ein Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen. Die Richter gaben damit einer Hartz-IV-Empfängerin aus Duisburg Recht, der jetzt 300 Euro zustehen. (Az.: B 4 AS 49/07 R). Quelle: http://wirtschaft.t-online.de/c/17/16/32/32/17163232.html

 

13.12.2008: NEU UND WICHTIG: Herausgeber MAGS NRW. Arbeitshilfe für Behörde zu SGB II-Leistungen, Veröffentlichungsnummer PDF erschienen 2008 Beschreibung Teil 1: Sanktionen gem. § 31 SGB II (Stand: 26.08.2008). Teil 2: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II (Stand: 20.11.2008). Herunterladbar als pdf Datei (gibt es leider nicht als Druckerzeugnis) unter: http://www.callnrw.de/broschuerenservice/commons/index.php?FormName=SucheArtikel&FormAction=search&lid=19&s_suchbegriff=Arbeitshilfe&themenbereiche


06.12.2008: Goldene Regeln im Umgang mit der Arge. Immer wieder kommt es zu Problemen mit und bei den ARGEn. Die Gründe hierfür sind vielfältig: * Anträge werden aus Unwissenheit zu spät oder gar nicht gestellt. * Antragsteller finden sich nicht zurecht im ARGE-Dschungel. * Sie kennen ihre Rechte nicht und sind von den vielen Paragrafen überfordert. * Sie werden häufig falsch bzw. gar nicht informiert. * Sie werden vertröstet, weggeschickt und zwischen den Abteilungen hin- und hergeschoben. * Die SB kennen sich selbst nicht aus oder wollen sich einfach nicht auskennen. * Die "Sparwut" der Leistungsträger wird rigoros und rücksichtslos umgesetzt. Was Sie tun können: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/argealltag22301.php


03.12.2008: Neue Dienstanweisungen der BA zum SGB II. Zu den Paragraphen 10, 11 und 20 SGB II sind neue Dienstanweisungen rausgegeben worden, diese könnt ihr hier finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html

 

03.12.2008: Arbeitshilfe KDU vom MAGS NRW. Für das Land NRW hat das MAGS eine Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II herausgegeben, diese  hat den Stand: 20.11.2008 und ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/Arbeitshilfe_SGB_II_-_Unterkunft_und_Heizung.pdf

02.11.2008. Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern. Bonn – Das hessische Landessozialgericht hatte am Donnerstag (29.Oktober) verfassungsrechtliche Bedenken bei den Regelleistungen bei Hartz IV geäußert und deshalb in mündlicher Verhandlung beschlossen, das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht abzugeben. Ebenfalls ist seit dem 30.Juli eine Verfassungsbeschwerde einer Hartz IV-Bezieherin aus dem Neckar-Kreis anhängig. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 wurde der Frau durch das höchste Gericht Prozesskostenhilfe gewährt und gleichzeitig der Bundestag, Bundesregierung alle Bundesländer und zahlreiche Bundesbehörden und Verbände mit einer Stellungnahme bis Ende November beauftragt. Deshalb rät das Erwerbslosen Forum Deutschland, dass Betroffene sich unbedingt noch vor einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ihre eventuellen Ansprüche für die Vergangenheit sichern sollen. Normalerweise müssen Behröden ihre Entscheidungen für die Vergangenheit zurück nehmen und Geldleistungen bis zu vier Jahre für die Vergangenheit zurück zahlen. Dennoch gibt es bei höchstrichterlichen Entscheidungen eine Sonderregelung, wonach Behörden Geldleistungen für die Vergangenheit nicht berücksichtigen müssen, wenn nicht vorher sog. Überprüfungsanträge oder Widersprüche gestellt wurden, die gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung des Verfahren bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht beinhalten. (§ 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III). Das Erwerbslosen Forum Deutschland stellt auf seinen Websiten sogenannte Überprüfungsanträge (1) und Widersprüche (2) zur Verfügung und weist darauf hin, dass für Ansprüche aus dem Jahr 2005 bis zum Ende des Jahres diese Überprüfungsanträge bei den Hartz IV-Behörden eingereicht werden müssen, da sonst die Ansprüche für das Jahr 2005, wegen der Vier-Jahresfrist, nicht mehr berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass für rechtskräftige Bescheide, wo die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder Klagen durch die Sozialgerichte abgewiesen wurden, Überprüfungsanträge gestellt werden. Für zukünftige Bescheide muss Widerspruch eingelegt werden. Allen Anträgen liegt gleichzeitig der Antrag zu Grunde, dass im Fall der Regelleistungen die Behörde das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzt. Das Erwerbslosen Forum Deutschland weist darauf hin, dass damit zu rechnen sei, dass Behörden den Anträgen nicht folgen würden. Auch für diesen Fall hält das Erwerbslosen Forum Deutschland ein Muster für eine Klage (3) beim Sozialgericht bereit. Dabei ist zu beachten, dass zuerst Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags eingereicht werden muss. Nur wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, kann Klage eingereicht werden, die für Hartz IV-Bezieher kostenlos ist. Infos und Anträge unter http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/2_022008021102_311_1.htm (1) http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/ueberpruef.pdf (2) http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/widerspruch.pdf (3) http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/klage.pdf


22.10.2008: Neue E-Mail Anweisung zu Widersprüchen. Die BA versucht die Zahl der Widersprüche im SGB II zu reduzieren. Allerdings nicht durch bessere Arbeit, sondern durch Trickserei.  Dort sind dann Leitlinien zu finden wie „Stattgaben im Klageverfahren sind auf 30 % zu reduzieren“ … „die Grundsicherungsstellen verringern die Erfolgsquoten von Klagen“. Besonders pikant ist diese Aussage: „ Im Übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruch gerechtfertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen“. Bei solchen Aussagen höre ich zumindest böses Trapsen. Diese Dinge sind in der E-Mail Info vom 29.9.08 zum Download: http://www.harald-thome.de/media/files/E-Mail_Info_29_9_08_zu_WS.pdf zu finden.


22.10.2008: Rundschreiben des BMAS zur Berücksichtigung vom Warmwasser. Ein aktuelles Rundschreiben des Arbeitsministeriums zur Höhe des in Abzug zu bringenden Warmwasseranteils bei ungezähltem Warmwasser. Zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS_zu_Warmwasser_.pdf  Spannend ist, wie ist Warmwasser zu berechnen wenn dieses durch Strom erzeugt wird?


22.10.2008: Material zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Hier gibt es jetzt einiges neues, einen neuen Gesetzesentwurf (7.10.08), der ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/07_10_2008_Entwurf_Gesetz_Neuausrichtung_Instrumente.pdf eine Zusammenfassung der Linksfraktion: http://www.harald-thome.de/media/files/Zusammenfassung_Gesetz_zur_Neuausrichtung.pdf und eine Broschüre vom BMAS, hier: http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS_Matrial_zur_Neuausrichtung.pdf


06.10.2008: Pressemeldung des Erwerbslosen Forum Deutschland. Deutliche Anhebung der Hartz IV-Regelsätze nach IAB-Studie gefordert. Bonn – Das Erwerbslosen Forum Deutschland fühlt sich in der Forderung nach einer Erhöhung der Hartz IV-Leistungen auf 500 Euro nach der heute bekannt gewordene Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung bestätigt. Noch dringlicher wären allerdings die sofortige Rücknahme der »vorsätzlichen« Regelsatzkürzungen bei Schulkindern und Jugendlichen seit Einführung von Hartz IV im Jahr 2005. Befremdet reagierte die Initiative auf Äußerungen des Deutschen Vereins, wonach die Hartz IV-Sätze für eine gesunde Ernährung angeblich ausreichend seien. Nach Auffassung des Erwerbslosen Forum Deutschland müssen die Regelsätze bei Hartz IV von derzeit 351 auf mindestens 500 Euro angehoben werden. Beträge darunter stabilisieren Hartz IV und den skandalösen Niedriglohnsektor mit seinen Hungerlöhnen. »Dazu benötigen wir aber gleichzeitig einen gesetzlichen Mindestlohn von 10 Euro je Stunde, um es z.B. einen Alleinstehenden zu ermöglichen, dass dieser einen Nettolohn hat, der um ca. 150 Euro über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Ebenfalls müssen wir uns endlich von dem Unsinn des Lohnabstandsgebots verabschieden. Tatsächlich haben wir keinen Rückgang der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen, sondern nur kosmetische Schönrechnerei, die bestätigen, dass für alle Menschen, die arbeiten wollen und davon würdevoll leben wollen, es nicht genügend Arbeitsplätze gibt«, sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland. Die Studie des IAB belege, dass Beziehern von Hartz IV eine Teilhabe an Gesellschaft und Kultur verwehrt sei. »Die Bundesregierung fordern wir zum sofortigen Handeln auf. Es reicht nicht, dass Menschen grade überleben können, aber ihnen die Chance an kultureller und sozialer Teilhabe verwehrt wird», so Behrsing in Bonn. Befremdet reagierte die Initiative auf Äußerungen des Deutschen Vereins, wonach die Hartz IV-Sätze für eine gesunde Ernährung angeblich ausreichend seien. Dies sei erst im letzten Jahr durch eine wissenschaftliche Studie der Universität Bonn nachgewiesen worden. Das Erwerbslosen Forum Deutschland erinnerte daran, dass mit Einführung von Hartz IV (2005) bewusst der wachstumsbedingte erhöhte Ernährungsbedarf bei Schulkindern und Jugendlichen aberkannt wurde, indem die Altersgruppen der Schulkinder zwischen 7-14 Jahre und Jugendlichen nicht mehr berücksichtigt wurden. »Die Agenda-Politik ist auf Zeiten des Faschismus zurückgefallen. Auch dort gab es nur zwei Altergruppen«, so Martin Behrsing. Bis zur Einführung von Hartz IV hatten Kinder von 7 – 14 Jahren etwa 20 Prozent mehr für Ernährung zu Verfügung und 14 – 17jährige bekamen 90 Prozent des Eckregelsatzes, weil ihr Ernährungsbedarf den von Erwachsenen übersteigt. »Mit der Einführung von Hartz IV wurde der Bedarf eines heute 13jährigen auf das Niveau eines Säuglings reduziert und Jugendlichen gesteht man nur noch 2.500 kcal zu, obwohl sie täglich 3.000 kcal brauchen. Dabei haben alle Parteien, Gewerkschaften und großen Wohlfahrtsverbände zugeschaut, ohne diese vorsätzliche Kürzung zu beanstanden. Dies Kürzungen müsste man nach Ansicht der initiativübergreifenden neuen Bündnisplattform »Kinderarmut durch Hartz IV (1)« noch vor der Bundestagswahl korrigieren, indem man Kindern zwischen 7 bis 14 Jahren 253 Euro statt 211 Euro und Jugendlichen 316 Euro statt 281 Euro gewähren würde. Die Rücknahme sei vorrangig vor allen Regelsatzerhöhungen durch zuführen. (1) kinderarmut-durch-hartz4.de. Weitere Informationen und Pressekontakt: Erwerbslosen Forum Deutschland, http://www.erwerbslosenforum.de


28.09.2008: Kontoauszug Urteil: Keine Rechte mehr bei Hartz IV. Das Bundessozialgericht urteilte: Hartz IV-Empfänger müssen ihre Kontoauszüge der Arge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Der Sozialdatenschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht würden nicht verletzt werden. Die Arge muss darauf hinweisen, dass einige Abschnitte der Kontoauszüge geschwärzt werden könnten. Keine Rechte mehr bei Hartz IV. Bundessozialgericht stellt alle ALG II Empfänger unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauches. Bundessozialgericht urteilte: ALG-II-Empfänger müssen ihre Kontoauszüge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Lesen Sie weiter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bundessozialgericht1187804.php


19.09.2008: Pressemeldung des Erwerbslosen Forum Deutschland . Bundessozialgericht stellt Hartz IV Bezieher unter Generalverdacht. Bonn/Kassel – Die heutige Entscheidung, wonach Hartz IV-Bezieher auf Verlangen der zuständigen Behörde auch bei Folgeanträgen ihre Kontoauszüge vorlegen müssen, ist beim Erwerbslosen Forum Deutschland auf heftige Kritik gestoßen. Dazu erklärt Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland: »Damit hat das Bundessozialgericht amtlich besiegelt, dass Hartz IV-Bezieher per se unter dem Generalverdacht des Missbrauchs stehen. Die obersten Richter wissen anscheinend nicht wie beschämend und demütigend das halbjährige Ritual der Vorlage von Kontoauszügen ist. Aufgrund der äußerst geringen Missbrauchsquote bei Hartz IV bleibt diese Entscheidung unverständlich. Die Kassler Richter haben nach unserer Ansicht auch eine gefährliche Entwicklung im Schutz der Privatsphäre eingeleitet. Menschen die arm sind und Sozialleistungen beziehen müssen genießen nur einen Minimaldatenschutz«. Erwerbslosen Forum Deutschland, Martin Behrsing, Schickgasse 3, 53117 Bonn, Tel.:  0228 2495594, Mobil: 0160 99278357, Fax: 0180 5039000 3946, http://www.erwerbslosenforum.de


19.09.2008: Schwärzungen zulässig. "Hartz-IV"-Leistungen nur bei Vorlage von Kontoauszügen. Arbeitslose müssen ihre Kontoauszüge vorlegen, um "Hartz-IV"-Leistungen bekommen zu können. Tun sie das nicht, darf ihnen das Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung gestrichen werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Freitag (19. September) entschied. Die Kasseler Richter befanden jedoch, dass die Auszüge teilweise geschwärzt werden könnten: Die Arbeitslosen dürften Zahlungsempfänger unkenntlich machen, um sensible Informationen etwa über ihre Mitgliedschaft in Parteien oder Religionsgemeinschaften zu schützen. Die überwiesenen Summen müssten aber ebenso wie sämtliche Einnahmen vollständig aus den Unterlagen hervorgehen. http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=18630


04.08.2008: Jeder Siebte ist überschuldet. von M. Pesch. Rund 200 000 Kölner sind von der Unterstützung durch das Sozialamt oder der Arge abhängig. Für viele Menschen reicht das Gehalt nicht zur Existenzsicherung. Die Stadt sieht die Bekämpfung der Armut als größte Herausforderung der nächsten Jahre. Die Zahl der Kölner, die berufstätig ist und trotzdem noch Leistungen vom Sozialamt bekommt, steigt nach Angaben der Verwaltung an. „Wenn Menschen in Arbeit vermittelt werden, heißt das nicht, dass sie aus dem Leistungsbezug fallen“, sagte Sozialdezernentin Marlis Bredehorst. Betroffen seien vor allem junge Familien, aber auch Alleinerziehende. Wenn angesichts des ohnehin geringen Gehaltsniveaus in vielen Berufen Alleinerziehende nur halbtags arbeiten könnten, „dann reicht das oft eben nicht“. Es sei erschreckend, dass „alleinerziehend zu sein das größte Risiko ist, in Hartz IV zu kommen“, so Bredehorst. Sie räumte ein, dass es auch in der Stadtverwaltung Mitarbeiter gebe, deren Gehalt allein für die Existenzsicherung nicht ausreiche. Die Beigeordnete stellte am Montag zusammen mit Sozialamtsleiter Stephan Santelmann eine Bilanz der Sozialpolitik der vergangenen fünf Jahre vor. Danach sind in Köln derzeit rund 200 000 Menschen von der Unterstützung durch das Sozialamt oder die Arge abhängig, für 150 000 von ihnen werde dadurch überhaupt erst die Existenz gesichert. Rund 120 000 von ihnen bekommen Arbeitslosengeld II, die übrigen 30 000 Hilfen auf Grund anderer Sozialgesetze. Rund 30 000 Kinder sind laut Bredehorst auf die Unterstützung durch die Hartz-IV-Gesetze angewiesen; rund 150 000 Köln-Pässe hat die Stadt ausgegeben, jeder siebte Kölner sei überschuldet. „Die Vermeidung und Bekämpfung von Armut ist die größte Herausforderung der nächsten Jahre“, betonten Bredehorst und Santelmann. Sie stellten eine Vielzahl von Initiativen, Einrichtungen und Angeboten vor, die „den sozialen Frieden in der Stadt“ fördern sollen: das Dienstleistungszentrum „ResoDienste Köln“ für Wohnungslose und Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die inzwischen mehr als 30 Seniorennetzwerke, die Bürgerzentren, die breite Trägerlandschaft und die zahlreichen Sozialraum-orientierten Angebote. „Wir müssen dafür sorgen, dass die Angebote vor Ort wie Räder ineinandergreifen“, so Santelmann. Er und Bredehorst verwiesen auf den Köln-Pass als „Erfolgsmodell, das Menschen die gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht“, auf das Hilfsangebot »Hilo« für hilflose Personen und die „U-25-Konferenz“. Mit diesem „neuen Ansatz gegen Jugendarbeitslosigkeit“ soll in einzelnen Stadtteilen - zunächst in Chorweiler - intensive Präventionsarbeit geleistet werden. Schulabgänger sollen besucht, es sollen gemeinsam Wege für die berufliche Zukunft gesucht werden. „Wir wollen das Übel an der Wurzel packen“, sagt Santelmann. „Niemand darf mehr verloren gehen.“ Copyright 2008 Kölner Stadt-Anzeiger. Alle Rechte vorbehalten. http://www.ksta.de/jks/artikel.jsp?id=1217410433799.


18.06.2008: Das Bundessozialgericht hat heute drei durchaus erfreuliche Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende getroffen: 1. Krankenhausverpflegung darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Zumindest bis zum 31.12.2007 gab es für die übliche Verwaltungspraxis, nach der die Verpflegung bei stationären Aufenthalten als Einkommen angerechnet wurde, keine Rechtsgrundlage. Zwar hat das BSG - leider - ausdrücklich nicht über die neue, seit dem 01.01.08 geltende ALG II Verordnung entschieden, nach der die Einkommensanrechnung jetzt ja verbindlich festgeschrieben ist. Zumindest hat der Senat aber erhebliche Bedenken an der Rechtmässigkeit die Neuregelung geäußert. (Az.: B 14 AS 22/07 R und B 14 AS 46/07 R). 2. Tilgungsraten für selbstbewohntes Wohneigentum sind grundsätzlich im Rahmen des Leistungsbezuges nach SGB II nicht zu übernehmen. Hier hat das BSG aber Ausnahmen zugelassen. So sind die Tilgungsraten im Rahmen der KdU zu übernehmen, wenn der Leistungsempfänger die entsprechende Immobilie selber bewohnt und bereits einen erheblichen Teil des Kaufpreises getilgt hat. Bleibt abzuwarten, ob dieser erhebliche Teil in der ausführlichen Begründung näher definiert wird. Auch gilt als Obergrenze für die Höhe der Tilgungsrate widerum die Angemessenheitsgrenze der KdU. (Az.: B 14/11b AS 67/06 R). 3. Wer in einer WG wohnt, hat Anspruch auf die selben Mietobergrenzen, wie ein Single, der alleine eine Wohnung bewohnt. Das heißt, die KdU sind bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenzen für 1-Personen-Haushalte zu übernehmen. (Az.: B 14/11b AS 61/06 R). Und am 25.06. entscheidet dann der 11b Senat unter anderem über die Verfassungsmässigkeit der Regelsätze.




Medien Peter-Chr. Löwisch
info@medien-loewisch.de