----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
10.01.2010: Sachstand Überprüfungsanträge. Es ist zu erwarten, dass es im Jan. oder Feb. zur
Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen kommen wird. Dies begründet sich
aus § 30 Abs. 1 BVerfGG und aber auch daraus, dass Herr Papier in Rente gehen
wird.
Betroffene sollten daher mit Nachdruck nochmal darauf verwiesen werden, dass
sie vorsorglich Überprüfungsanträge stellen sollen. Ich möchte nochmals
betonen: dies betrifft Bezieher von Leistungen nach SGB II- / SGB XII- und
AsylbLG. Die Stellung des Überprüfungsantrags ist bis einen Tag vor der BVerfG
– Urteils –Verkündung möglich. Die BA und das BMAS reagieren nun ziemlich unsauber
auf die Überprüfungsanträge: so wird falsch behauptet, es ginge beim BVerfG nur
um Kinderregelleistungen oder man müsse präzise die jeweiligen Bescheide benennen,
die zu überprüfen seien. Was BA/BMAS hier mit Millionen von Leistungsbeziehern
abzieht geht schon in die Richtung des vorsätzlichen Rechtsbruchs. Es ist
üblich, dass offene Rechtsfragen bis zur endgültigen höchstrichterlichen
Entscheidung ruhend gestellt oder Bescheide für vorläufig erklärt werden (s.
z.B. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V. m. 328 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Im
vorliegenden Fall ist das Verfahren der BA aber so, dass sogar
Sonderkapazitäten mobilisiert werden (es sollen sogar befristet Stellen zur
Ablehnung von Überprüfungsanträgen eingerichtet worden seien) um die Ü-Anträge
zeitnah abzulehnen. Dazu wird es aber bald auf der Tachelesseite nochmals eine
Veröffentlichung geben. Infos und Musterüberprüfungsanträge gibt es hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Rueckwirkend_Ansprueche_Sichern.aspx.
Weisung der BA zu den Ablehnungen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Ueberpruefungsantraege.html
10.01.2010: Weisung der BA zur „Rechtmäßigkeit der
Leistungsgewährung sicherstellen“. Mit
dieser Weisung wird die Geschäftspolitik der BA in der Widerspruchs- und
Klagebearbeitung klargestellt. Es wird u.a. angewiesen, sog. Stattgaben in
Widerspruchsverfahren bis Sommer 2010 von derzeit ca. 60 % auf 30 % zu senken.
Es wird zwar nicht mehr ausgeführt, wie dieses Ziel umgesetzt werden soll, aber
es lässt sich nur umsetzen durch die bisherige Praxis: „Im Übrigen ist unter
Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig
erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer
eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme
des Widerspruchs zu bewegen“, so die BA mit vorheriger Weisung vom 29.9.2008 (http://www.harald-thome.de/media/files/E-Mail_Info_29_9_08_zu_WS.pdf).
Veröffentlichung dazu: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/RuecknahmeWiderspruch.aspx
Mit den neuen Maßgaben für das Jahr 2010 wird deutlich gemacht, dass an der
bisherigen rechtswidrigen Praxis nichts geändert werden soll. Die dortigen
„Erfolgsquoten“ sollen zu Lasten der Betroffenen durchgezogen werden. Die
Weisung ist hier zu finden: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009-VG-Leistungsgewaehrung.html
Planungsbrief 2010. Der
Planungsbrief isrt das zentrale Steuerungsinstrument der SGB II -
Leistungsgewährung. Durch einen IFG - Antrag musste die BA nun den
Planungsbrief für 2010 „rausgerücken“. Dadurch ist im Groben und ausgehend von
der derzeitigen Rechtslage klar, wie die BA sich die SGB II-Leistungsgewährung
2010 vorstellt. Der Planungsbrief ist hier zu finden:
http://www.harald-thome.de/media/files/Planungsbrief-2010.pdf
13.08.2009: Bündnis fordert ein Moratorium für
Hartz-IV-Sanktionen! Am heutigen
Donnerstag hat ein Bündnis aus Politik, Wissenschaft und Erwerbsloseninitiativen
einen Aufruf zur Aussetzung der Hartz-IV-Sanktionen vorgestellt, der von über
hundert namhaften Personen und Organisationen aus unterschiedlichsten
gesellschaftlichen Gruppen unterzeichnet wurde. Der Aufruf wurde verfasst von
Tacheles e.V. (Wuppertal), Prof. Dr. jur. Helga Spindler (Universität
Duisburg-Essen), Prof. Dr. Franz Segbers (Universität Marburg), Prof. Dr. Claus
Offe (Hertie School of Governance), Prof. Dr. Stephan Lessenich
(Friedrich-Schiller-Universität Jena), Markus Kurth MdB (Bündnis 90/Die
Grünen), Katja Kipping MdB (DIE LINKE), Jürgen Habich
(Bundesarbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen – Gegen Einkommensarmut und
Ausgrenzung e.V.), Franziska Drohsel (Bundesvorsitzende der Jusos), Prof. Dr.
Klaus Dörre (Friedrich-Schiller-Universität Jena) und der AG Sanktionen der Berliner
Kampagne gegen Hartz IV. Im Jahr 2008 waren 789.000 Erwerbslose von Sanktionen
betroffen, mit denen ihr Existenzminimum gekürzt oder sogar gestrichen wurde.
In vielen Fällen war dies willkürlich und rechtswidrig. Die Initiator/innen des
Aufrufes halten angesichts der hohen Zahl erfolgreicher Widersprüche (41,7 %)
und Klagen (65,3 %) und der katastrophalen Personalsituation in den Jobcentern
wie auch vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise einen sofortigen Stopp der
gegenwärtigen Sanktionspraxis und ein Überdenken der Sanktionsregelungen für
dringend notwendig. Der Zustand, dass Tausenden das zum Leben Notwendigste
gestrichen wird, ist nicht hinnehmbar. Das hat die Beteiligten im Bündnis
zusammengeführt – allen politischen Unterschieden zum Trotz. Beim Thema
Sanktionen reichen die Haltungen der Bündnis-mitglieder von der Vorstellung,
dass Geldkürzungen zur Verhaltenslenkung bei Erwerbs-losen in gewissem Maße
legitim seien, keineswegs jedoch im gegenwärtigen Umfang, bis zur Forderung
nach einer generellen Abschaffung von Sanktionen, nicht zuletzt aus
grundrechtlichen Erwägungen. Was die Bündnismitglieder eint, ist die
Überzeugung, dass angesichts der gegenwärtigen Zustände in den JobCentern der
Vollzug von Sanktionen sofort gestoppt werden muss. Anlässlich der
Pressekonferenz erläuterten einige Bündnismitglieder, warum sie für ein
Sanktionsmoratorium eintreten. Markus Kurth sagte: „Die Sanktionen im SGB II
sind derzeit nicht zielführend, sondern werden von den Betroffenen als Schikane
erlebt. Deshalb müssen sie jetzt ausgesetzt werden. Verwerflich sind nicht
Fehler, sondern das Festhalten an einem offensichtlichen Fehler der
Hartz-IV-Gesetzgebung.“ Katja Kipping führte aus: „Ein sofortiges
Sanktionsmoratorium sehe ich als einen ersten Schritt in die richtige Richtung
an – nämlich in die Richtung einer grundrechts-konformen Ausgestaltung sozialer
Sicherungssysteme. Ich setze mich für die soforti-ge Abschaffung des
Sanktionsparagrafen 31 ein.“ Franziska Drohsel erläuterte: „Arbeitslosigkeit
hat vielfältige Ursachen und kann nicht durch Druck und Repression beseitigt werden.
Sanktionen sind kein akzeptables Mittel. Sie verschlimmern lediglich die
Situation für die Betroffenen.“ Frank Jäger vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein
Tacheles e.V. berichtete aus der Beratungspraxis: „Sanktionen brechen über
Erwerbslose herein wie eine Katastrophe.“ Jürgen Habich meinte: „Mit dem Instrument
der Sanktionen schaffen die Behörden keinen einzigen Arbeitsplatz, sondern
schüren die Angst und die Hilflosigkeit der Leistungsberechtigten und stehen
deshalb einer Vermittlung in Arbeit eher entgegen.“ Der Soziologe Klaus Dörre
stellte fest: „Ein Sanktionsmoratorium ist ein erster, im Grunde überfälliger
Schritt, um die Härten des neuen Arbeitsmarktregimes zu mildern.“ Helga
Spindler führte aus: „Warum engagiere ich mich als Sozialjuristin für ein
Moratorium bei Sanktionen, mit denen ich lange Zeit leben konnte? Die
überstürzte Umorganisation der Arbeitsverwaltung hat ein bis heute nicht
bewältigtes Chaos ausgelöst, während die Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten
der Arbeitslosen Schritt für Schritt abgebaut worden sind.“ Franz Segbers,
Theologe und Pfarrer, erörterte: „Aus ethischer Sicht geht das Recht des
Menschen auf Leben jeder Pflicht zu einer Gegenleistung voraus. Leistungskürzungen,
durch die eine Grundsicherung unter die Schwelle des Existenzminimums gedrückt
wird, verstoßen gegen die Menschenwürde.“ Der Soziologe Stephan Lessenich
stellte fest: „Ein Sanktionsmoratorium wäre ein erster Schritt hin zu einem
Sozialstaat, der seinen Namen verdienen würde, indem er seinen Bürgerinnen und
Bürgern nicht mit Misstrauen und Zwang, sondern vielmehr mit Vertrauen und
Unterstützung begegnet.“ Zu den Erstunterzeichner/innen des Aufrufs gehören die
Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e.V. Heidi
Merk und ihre Amtsvorgängerin Barbara Stolterfoht, der ver.di-Vorsitzende Frank
Bsirske, der Kabarettist Dieter Hildebrandt, die Bundesvorsitzende der
Katholischen Arbeitnehmerbewegung Deutschland Birgit Zenker, der Präsident des
P.E.N.-Zentrums Deutschland Johano Strasser, die Direktorin des Diakonischen
Werkes Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz Susanne Kahl-Passoth, der
Bundesvorsitzende der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen
Dieter Hummel, die Malerin ANTOINETTE, der Musiker Sebastian Krumbiegel (DIE
PRINZEN), das Bundesjugendwerk der AWO e.V., die Soziologin Gisela Notz, der
Konflikt- und Gewaltforscher Wilhelm Heitmeyer, der Journalist Günter Wallraff
sowie bekannte Politiker/innen aus vier Parteien. Den vollständigen Aufruf, die
Liste der Erstunterzeichner/innen, Stellungnahmen der einzelnen
Bündnismitglieder und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter: www.sanktionsmoratorium.de
10.08.2009: Das BMAS hat klammheimlich die ALG II-VO
geändert. Das
Ministerium hat mal eben klammheimlich die ALG II – Vo in Bezug auf die
Bereinigung von Einkünften von Kindern die über § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht
zur Bedarfsgemeinschaft gehören und von deren Einkommen folgerichtig nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Vo (auch aller alten Verordnungen von 2005 bis 07/2009) die
30 EUR - Versicherungspauschale in Abzug zu bringen war, dahingehend geändert,
dass das Kindereinkommen nun ab 01.08.2008 nicht mehr um die Versicherungspauschale
zu bereinigen ist. Zum Abzug nach der alten Rechtslage mehr unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/KinderBedarfsgemeinschaft.aspx.
Diese Änderung der ALG II-Vo ist schon ein ziemlicher Hammer: bisher
hatten wir außerhalb des Jahreswechsels keine VO-Änderungen und dann noch
wenige Monate vor einem voraussichtlichen Ministerwechsel im BMAS ist diese
Änderung Dreist. Mit dieser Änderungen werden allen voran Alleinerziehende und
Familien mit älteren Kindern wieder mal um 30 EUR mehr im Monat abgezockt. Hier
ist kritische Öffentlichkeit gefragt, die die Rücknahme der Regelung fordert
und aber einer kritischer Juristischer- und Beratungsblick auf vergangene
Bewilligungsabschnitte und dort hinsichtlich der bisherigen Rechtslage
Überprüfungsanträge zu stellen. Die Änderungen in der ALG II-Vo sind hier zu
finden: http://www.harald-thome.de/media/files/ALG-II-Vo---23.07.09---bgbl109s2340.pdf
10.08.2009: Richter Empfehlungen zur Änderung des SGB
II. Richterinnen und Richter aus
der Sozialgerichtsbarkeit der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und
Sachsen-Anhalt haben umfangreiche Empfehlungen zur Änderung des SGB II und SGB
V vorgelegt. Für Fachmenschen eine spannende Lektüre, da sie Kernprobleme des
SGB II aufzeigt. Zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Richterempfehlungen-C56453956_L20.pdf
03.07.2009: Keine
Heizkostenpauschale bei Hartz IV. Argen dürfen Hartz IV Beziehern
grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die
tatsächlichen Heizkosten begleichen. Der Heizkostenspiegel soll als Indiz
verwendet werden, um unwirtschaftliches Heizen nachzuweisen. Das
Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 36/08 R) urteilte: Argen/Jobcenter
dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen
zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten des "angemessenen
Wohnraums" übernehmen. Nur wenn dem ALG II Leistungsempfänger ein
"unwirtschaftliches" Verhalten nachgewiesen werden kann, so muss im
Einzelfall die Arge prüfen. Nur bei sehr unwirtschaftlichen Verhalten beim
Heizen, muss im Einzelfall nicht alles bezahlt werden. Im konkreten Fall klagte
eine Familie aus der niedersächsischen Kleinstadt Gifhorn auf eine höhere Übernahme
der Heizkosten. Die Familie bewohnt eine 100 Quadratmeter große Wohnung. Die
Arge argumentierte, die Mietkosten seien zwar trotz der zu großen Wohnungsgröße
angemessen, jedoch wären die Heizkosten unangemessen. Die Arge übernahm aus
diesem Grund nur Heizkosten zu einer Pauschale von 90 Euro-Cent pro
Quadratmeter. Gegen diesen Beschluss setzten sich die Kläger erfolgreich zur
Wehr und klagten sich durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht. Die
obersten Sozialrichten urteilten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien
im vollen Umfang zu übernehmen. Die Heizkosten waren in diesem Fall nicht
unwirtschaftlich. Wenn die Arge vermutet, die Heizkosten seien zu hoch und
daher unwirtschaftlich, so muss ein Indiz hierfür verwendet werden. Als sog.
Indiz sei der regionale Heizspiegel mit einzubeziehen. Anhand des Heizspiegels
und dessen Durschschnittswerten könnte die Arge erkennen, ob tatsächlich ein
"unwirtschaftliches Verhalten" vorläge. Der Familie werden die
tatsächlichen Heizkosten gewährt. (03.07.2009). Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-heizkostenpauschale-hartz-iv37742.php
17. 06 2009: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit. Ab Juli 2009 Erhöhung der Regelsätze in der Grundsicherung -
Automatische Umstellung der laufenden Leistungen. Zum ersten Juli 2009 erhöht sich pauschalierte
Regelleistung bei Arbeitslosengeld II. Damit betragen die neuen Regelsätze: -
359 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende. - 323 Euro für volljährige
Partner. - 287 Euro für Kinder ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres. - 251 Euro für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres. - 215 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Die
Einführung der neuen Altersstufe für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren erfolgt in
Umsetzung des Konjunkturpaktes II der Bundesregierung. Sowohl die Einführung
der neuen Altersstufe sowie die Neuberechnung auf den erhöhten Regelsatz ab
01.07.2009 werden automatisch durchgeführt. Bezieher des Arbeitslosengeldes II
erhalten in Kürze entsprechende Änderungsbescheide.
02.06.2009: Gemeinsame Presseerklärung: „gegen-hartz.de“ (Hannover)
und dem Erwerbslosen Forum Deutschland (Bonn)- BA erlaubt nun Observationen und
"nachrichtendienstliche" Ermittlungen bei Hartz IV. Bundesagentur für Arbeit
setzt sich über bürgerliche Grundrechte hinweg. Bonn/Hannover
– Die Bundesagentur für Arbeit gestattet jetzt ihren Mitarbeitern bzw.
beauftragten dritten Stellen ausdrücklich die Observation von Hartz
IV-Beziehern. Dazu reicht nach Ansicht der beiden Erwerbsloseninitiativen
„Erwerbslosen Forum Deutschland“ und „gegen-hartz.de“ eine bloße anonyme
Anzeige eines gehässigen Nachbarn aus, um die „nachrichtendienstliche“
Ermittlungen in Gang zu setzten. Mit ihrer am 20 Mai herausgegebenen internen
Weisung an alle Jobcenter würde die BA sich Kompetenzen anmaßen, die selbst
Strafermittlungsbehörden nicht besitzen, so die beiden Initiativen. „Wir
fordern die Bundesregierung auf die Bundesagentur für Arbeit sofort in ihre
Schranken zu verweisen und den behördlichen Wahnsinn sofort zu stoppen. Zudem
lassen wir im Moment rechtliche Schritte gegen diese Methoden, die an die
„Stasi“erinnern prüfen, sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum
Deutschland. Unter dem Punkt Rz 6.11 der
BA Weisungen für Arge Außenmitarbeiter werden "Observationen", also
eine heimliche Beschattung von Hartz IV Betroffenen bei "Verdacht auf
einen besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch" ausdrücklich
zugelassen. In der Realität bedeutet dies, eine einfache anonyme Anzeige durch
einen Nachbarn reicht, um umfangreiche Observationen durch Arge
Außenmitarbeiter zu veranlassen. Dabei reicht allein schon der Verdacht aus, um
Erwerbslosen hinterher zu spionieren. Selbst Strafermittlungsbehörden benötigen
einen Gerichtsbeschluss, um umfangreiche Observationen an Bürgern zu veranlassen.
"Die Anweisungen lesen sich wie eine Anleitung für nachrichtendienstliche
Ermittler und erinnern sehr stark an die Ausspähung von Bürgern der DDR durch
die Stasi" entrüstet sich Sebastian Bertram, von der Initiative
„gegen-hartz.de“. Bei den Untersuchungen durch Arge Außendienstmitarbeiter
werden Zeugenbefragungen, Hausbesuche und Beschattungen des Leistungsbeziehers
vorgenommen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Beweiskraft derartig
"erschnüffelter" Informationen und Fotos vor Gericht. Denn die
Anfertigung von Fotos durch die Arge ist laut §201a des StGB aufgrund des
"Rechts am eigenen Bild" nicht nur unzulässig, sondern sogar eine
Straftat. Von der "Beugung des Grundrechts" kann auch bei den
Hausbesuchen gesprochen werden. Sogenannte Hausbesuche werden von Arge
Außendienstmitarbeiter am häufigsten durchgeführt. Dabei werden auch Schränke
durchwühlt und intime Fragen gestellt. In den BA Anweisungen Punkt Rz 6.22 wird
zwar darauf hingewiesen, dass bei einer Verwehrung des Zutritts keine
Leistungskürzung vorgenommen werden, aber dem Betroffenen trotzdem wegen
"nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung" die Leistungen ablehnt
werden darf. So wird durch Androhung der Streichung der Existenzgrundlage der
Eintritt in die Wohnung des Betroffenen erpresst. Das Bürgerliche Gesetzbuch
und das Grundgesetz sollten alle Bürger vor den Eingriffen des Staates in die
Privatsphäre schützen. Nur die Bundesagentur für Arbeit scheint das Grundrecht
für SGB II Leistungsbezieher außer Kraft setzen zu wollen. Erwerbslosengruppen fordern
von der Bundesagentur für Arbeit die sofortige Überarbeitung der BA Anweisungen
und ein zurückkehren zur Rechtsstaatlichkeit. Weisung der Bundesagentur für
Arbeit: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-06-SGB-II-Traeger-Grundsicherung.pdf
Weitere Recherche Möglichkeiten: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-neue-ba-anweisung-erlaubt-observation87750.php
31.05.2009: Arbeitshilfe des MAGS
zu den neuen Arbeitsmarktinstrumenten im SGB II. Mit diesen
Arbeitshinweisen gibt es – aus meiner Sicht – erstmalig umfassende
Hinweise wie die SGB II - Leistungsträger die neuen Arbeitsmarktinstrumente
umsetzen sollen. Diese beziehen sich zunächst auf NRW, vieles davon wird aber
auch bundesweit anzuwenden sein. Wer Arbeitshinweise aus anderen Bundesländern
hat, kann mir diese gerne übersenden. Die NRW Hinweise sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/SGBII_Instrumentenreform.pdf
31.05.2009: Studie des DGB zu
Ein-Euro-Jobs. Der DGB hat zu dem „bedeutsamsten Instrument der
Arbeitsmarktpolitik“ eine kritische und lesenswerte Studie herausgegeben.
Aus der Studie wird deutlich, dass 45 % der Ein-Euro- Jobs im Bereich regulärer
Arbeitsbereiche eingesetzt werden und somit reguläre Arbeitsverhältnisse
verdrängen. Die Studie ist hier zu finden unter: http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abisz_doks/a/arbeitsmarkt_aktuell_04_09.pdf
31.95.2009: Neue Hinweise der
Bundesagentur für Arbeit zum SGB II im Netz. Die BA hat wieder eine Reihe
neue Fachanweisungen zum SGB II herausgegeben, so jetzt die FH zu § 6,
11, 28, 36, 37, 41. Hier zu finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
14.05.2009: LSG
NRW: Geldzufluss aus einer Erbschaft stellt im SGB II Einkommen dar. Nach
Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.04.2009
- L 9 AS 58/07, ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der
Zeitpunkt der Antragstellung i.S.d. § 37 SGB II. Einkommen ist
leistungsrechtlich daher alles das, was jemand nach der Antragstellung
wertmäßig dazu erhält. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/160303/lsg-nrw-geldzufluss-aus-einer-erbschaft-stellt-im-sgb-ii-einkommen-dar
07. Mai 2009: Lebensversicherungen müssen nicht immer verkauft werden.
[ngo/ddp] Ältere Arbeitslose müssen ihre
Lebensversicherungen nicht in jedem Fall versilbern, bevor sie
"Hartz-IV"-Leistungen bekommen. Nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom Donnerstag (7. Mai) haben die Jobcenter künftig
genauer zu prüfen, ob eine solche Verwertung der privaten Altersvorsorge als
"besondere Härte" auszuschließen ist (Az.: B 14 AS 35/08 R).Quelle:
http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=19700
07. Mai 2009:
Bundesgericht stärkt Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern
bei Wohnkosten. [ngo/ddp] Das
Bundessozialgericht (BSG) hat am Donnerstag (7. Mai) mit mehreren Urteilen die
Rechte von "Hartz-IV"-Empfängern bei den Unterkunftskosten gestärkt.
Die Kasseler Richter entschieden, dass ein vom Vermieter kassierter Zuschlag
für Küchenmobiliar als Teil der Miete vom Jobcenter zu bezahlen ist. Sie gaben
damit einer 58-Jährigen aus Bochum Recht, die mit ihrem erwachsenen Sohn in
einer 67 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Quelle: http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=19701
05.05.2009: LSG Bayern: Zumutbarkeit des
Arbeitsplatzangebotes eines Beziehers von Arbeitslosengeld II. Die Frage der Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes ist
im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Ansicht des
Landessozialgerichts Bayern, Beschluss vom 02.03.2009 - L 11 B 994/08 AS PKH,
nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu
prüfen, sondern im Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes. Dies
ergebe sich unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II. In dem vor dem Landessozialgericht Bayern geführten
Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten,
dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, verhängten Sanktion in Form
der Absenkung der Regelleistungen. Der Kläger, der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht, hatte eine ihm angebotene Arbeit
mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit müsse im Zwei-Schicht-Ablauf
erbracht werden. Hierbei hätte er den Arbeitsplatz mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu Beginn der Frühschicht nicht rechtzeitig erreichen können
und nach dem Ende der Spätschicht hätte er keine Möglichkeit für eine Heimfahrt
gehabt. Der Kläger sieht hierin einen wichtigen Grund, der zur Ablehnung der
angebotenen Arbeit berechtigt. Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes
ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Bayern nicht im Rahmen eines
wichtigen Grundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern im
Rahmen der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie sich aus § 10 Abs. 2 Nr.
3 SGB II ergebe. Der Gesetzgeber gehe dabei davon aus, dass es in der Regel
keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gebe und ggf. auch ein Umzug ins Auge zu
fassen sei, es sei denn, dem stünden wichtige Gründe entgegen, so dass die
Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5
SGB II erscheine. Solche Anhaltspunkte vermochte der erkennende Senat jedoch
nicht zu erkennen. Da der angebotene Arbeitsplatz nur 16 km vom bisherigen
Wohnort entfernt liegt, droht nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch
nicht die Gefahr einer biographischen Entwurzelung, die einen Umzug unzumutbar
machen könne. Das Gericht vermochte mithin im Ergebnis nicht die
Rechtswidrigkeit der vom Beklagten verhängten Sanktion festzustellen. Dieser
Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen. Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/159879/lsg-bayern-zumutbarkeit-des-arbeitsplatzangebotes-eines-beziehers-von-arbeitslosengeld-ii
27.04.2009: Wfa-Veröffentlichung "Der Wohnungsmarkt für
Hartz-IV-Haushalte" in NRW. Die
Wohnungsbauförderungsanstalt NRW hat eine Analyse des Angebots von angemessener
Wohnungen i. S. v. SGB II/XII gemacht. Aus dieser sehr umfänglichen
Untersuchung ergibt sich, dass voraussichtlich eine Reihe von Richtlinien zu
den Unterkunftskosten in NRW neu erstellt werden müssen. Die Studie steht als
PDF-Datei auf den Seiten der NRW.BANK zum Download zur Verfügung: http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/wohnungsmarktbeobachtung/ergebnisse-und-dokumentationen.html/hartz-IV/index.html
Auf derselben Seite finden Sie auch eine PDF-Datei eines Vortrags am LSG NRW,
in dem noch weitere Punkte zum SGB-II-Thema angesprochen sind. Diese
Untersuchung könnte in Teilen dazu genutzt werden, in juristischen Verfahren
höhere angemessene Kosten durchzuklagen, aber auch um auf kommunaler Ebene
Änderung der KdU-Richtlinien einzufordern.
10.04.2009: Geplante Änderungen im ZAG – Gesetz. Im ZAG – Gesetz (http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Gesetzentwurf_ZAG_Traegerschaft_SGB_II_130209_1_.pdf)
sind eine Reihe Verschärfungen beim Thema Sanktionen und Aufrechnung enthalten,
die die Fachöffentlichkeit überwiegend noch nicht mitbekommen hat. Hier wäre es
wichtig, diese im Auge zu behalten und sich dagegen zu wenden wenn der nächste
Anlauf zu SGB II-Änderungen erfolgt. Eine dahingehende Synopse der
geplanten/überlegten Änderungen findet Ihr hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Sozialgesetzbuch-Regierungsentwurf-Bearbeitungsstand-13.2.2009-a.pdf
.So nebenbei ist daran noch aufgefallen, dass die derzeitige Regelung des § 31
Abs. 1 Nr. 1 d SGB II (Weigerung trotz Belehrung einen per Bescheid
zugewiesenen Ein-Euro-Job durchzuführen) ins Leere geht, da er auf § 16 Abs. 3
SGB II verweist (EEJ - in der Fassung bis Ende 2008) und nicht auf die neue
Fassung abstellt. Der derzeitige § 16 Abs. 3 SGB II regelt abweichende
Leistungen zur Anbahnung und Aufnahme schulischer Berufsausbildungen.
07.04.2009: Nachzahlung
von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz-IV-Leistungen anrechenbar. Die 35. Kammer des SG Düsseldorf
hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als
Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
angerechnet werden darf. Die Klägerin hatte in einem
Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für
die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe i. H. von rund 9200 Euro
nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf
Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn
fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die
Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag
überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre
Leistungen zurück. Die 35. Kammer des SG
Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die
Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich
dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der
Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit
bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach
dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der
Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat,
der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um
Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung
bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu
verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt worden
seien. Die Kammer ließ offen, ob ein derart erworbenes Vermögen
dauerhaft unangetastet bleiben darf. (SG Düsseldorf, Urt. v. 9. 3. 2009
– S 35 AS 12/07). Pressemitteilung der
nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit v. 6. 4. 2009. Copyright ©
Verlag C. H. Beck 1995-2009. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit
Genehmigung des Verlages. Quelle: http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=279409&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root
02.04.2009: Kein Anspruch auf medizinische
Mehrleistungen für ALG II – Empfänger. Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind
gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen
Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen Leistungen. Damit besteht nach Ansicht
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B
31/09 AS ER, grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus
Mitteln der Grundsicherung für Arbeitssuchende. In seinem Beschluss stellt das
Gericht zunächst fest, dass der Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der
Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge ermittelt habe. Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit
dem 01.10.2008 neu überarbeiteten Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung
weiterer aus Sicht des Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen
sieht das Gericht im SGB II keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach
dem SGB II seien gesetzlich krankenversichert und hätten wie gesetzlich
Krankenversicherte einen Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB V.
Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel
würden von den Regelleistungen umfasst. Quelle: http://www.krankenkassenratgeber.de/news/krankenkasse/kein-anspruch-auf-medizinische-mehrleistungen-fuer-alg-ii-empfaenger.html
30.03.2009: BA hat
neue SGB II – Weisungen herausgegeben. Die BA hat jetzt eine Reihe neuer
Weisungen herausgegeben, so zu §§ 9, 11, 12, 24, 33 und 37 SGB II. Ich will sie
jetzt nicht umfassend kommentieren, es fällt mir nach erster Durchsicht auf,
dass darin die BA der deutlich restriktiven Rechtsprechung des BSG zum Beispiel
bei der Einkommensanrechung von einmaligen Einnahmen widerspricht und sehr wohl
eine Schuldenabsetzung für angezeigt hält (HW zu § 11, Rz 14) oder in einer
Reihe von Fällen gar keine Anrechnung favorisiert (HW zu § 11, Rz 14). Das ist
schon interessant das hier die BA mit ihren Weisungen sich deutlich dem BSG
widersetzt. Die Materialien findet ihr hier: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
30.03.2009: Personalausweiskopien
in den Akten ist unzulässig. Die Sache ist zwar schon älter, aber trotzdem
aktuell: Es ist unzulässig Fotokopien von Ausweispapieren zu den SGB II – Akten
zu nehmen. Mehr dazu unter: http://www.bfdi.bund.de/cln_027/nn_531940/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/21-Taetigkeitsbericht-2005-2006.html
auf Seite 145.
30.03.2009: BMAS
weist zur Vermeidung von Widersprüchen und Klagen Zusicherungserklärung an. Das
BMAS weißt die ARGEn an, in den Bescheiden Zusicherungserklärungen aufzunehmen
seinen, dass im Falle einer rückwirkenden Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
zugesichert wird, dass höhere Leistungen von Amtswegen nachgezahlt werden. Das
Schreiben ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/BMAS-zu-BVerfG-Vorlagebe-19.2.09.pdf
28.03.2009: LSG
NRW: Keine zusätzlichen Leistungen an Arbeitslosengeld II - Bezieher für
medizinisch notwendige Aufwendungen. Bezieher von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende sind gesetzlich krankenversichert und haben
wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die im SGB V vorgesehenen
Leistungen. Damit besteht nach Ansicht des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2009 - L 19 B 31/09 AS ER,
grundsätzlich kein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus Mitteln der
Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Der
Antragsteller, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende, begehrte vom Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger
nach dem SGB II, die Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II zwecks
Deckung seiner gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Der Antragsgegner gewährt
bereits einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung. Der Antragsteller
hält die finanzielle Bemessung des Mehrbedarfs nicht für ausreichend und
erstrebt den Ersatz weiterer, aus seiner Sicht notwendiger medizinischer
Aufwendungen. In seinem Beschluss stellt das Gericht zunächst fest, dass der
Antragsgegner den Mehrbedarf korrekt auf der Grundlage der Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt habe.
Maßgeblich seien dabei, so der Senat, die nunmehr seit dem 01.10.2008 neu überarbeiteten
Empfehlungen in der 3 Auflage. Für die Abdeckung weiterer aus Sicht des
Antragstellers medizinisch notwendiger Aufwendungen sieht das Gericht im SGB II
keine Rechtsgrundlage. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien gesetzlich
krankenversichert und hätten wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch
auf die Leistungen nach dem SGB V. Darüberhinausgehende Kosten für medizinisch
nicht notwendige Arzneimittel würden von den Regelleistungen umfasst. Der
Gesetzgeber habe bei der Bemessung der Regelleistungen gesundheitsbezogene
Aufwendungen in den Regelsatz einberechnet. Die nach dem SGB II gleichwohl
mögliche Gewährung ergänzender Darlehen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II
scheitere vorliegend, so das erkennende Gericht, an der ausschließlichen
Beantragung von Zuschussleistungen durch den Antragsteller. Im Ergebnis
bestätigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen damit die Ablehnung des
Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Vorinstanz.
Quelle: http://www.lexisnexis.de/aktuelles/oeffentliche-institutionen/157915/lsg-nrw-keine-zusaetzlichen-leistungen-an-arbeitslosengeld-ii-bezieher-fuer-medizinisch-notwendige-aufwendungen
06.02.2009: Hessischer Vorlagebeschluss jetzt
öffentlich: Der Vorlagebeschluss
des hessischen LSG vom 29.10.2008 zum Bundesverfassungsgericht ist jetzt
online, er ist hier zu finden: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=.
Ich halte diesen Beschluss für absolut brisant und kann nur jedem empfehlen
sich damit tiefer zu beschäftigen. Tacheles wird dazu demnächst begleitendes
Material veröffentlichen.
27.01.2009:
Hartz-IV-Satz für Kinder verfassungswidrig. Monatlich 211 Euro bekommen
Hartz-IV-Empfänger pro Kind – laut Bundessozialgericht ist das
verfassungswidrig. Dass pauschal 40 Prozent weniger als für Erwachsene gezahlt
werde, sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet. Nun muss das
Verfassungsgericht entscheiden. [...]. Link zur vollständigen Meldung bei
tagesschau.de: http://www.tagesschau.de/hartz112.html
27.01.2009: Grundsicherung
für Arbeitssuchende - Hessisches Landessozialgericht - L 6 AS 336/07 - 29.10.2008
– Urteilstext mit kompletter Begründung unter: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
12.01.2009: Stellungnahmen bei Verfassungsbeschwerde. Es sind
derzeit zwei Verfassungsbeschwerden und ein Vorlagebeschluss zur Höhe der
Regelleistungen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. In einem der
Beschwerden gibt es nun fachkundige Stellungnahmen. Das gesamte Material in
einer ist auf meiner Seite im Download http://www.harald-thome.de/download.html
und dann ganz neue Sachen zu finden.
12.01.2009: SGB II / SGB III – Änderungen und neue ALG II – VO.
Im SGB II
und SGB III sind eine Reihe von Änderungen durchgeführt worden, dazu gibt es
eine sehr übersichtliche Synopse der BA aus der die Änderungen in alter und
neuer Fassung dargestellt werden. Diese ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/081216_Arbeitsmarktinstrumente-Synopse_der_BA.pdf.
Auch die ALG II-VO ist an einigen Punkten geändert worden, das Material ist
hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/erste__verordnung__zur__aenderung_der_Arbeitslosengeld_II-sozialgeld-verordnung_1_.pdf
10.01.2009: Vorsicht bei Rückforderungen
und Aufrechnungen. Ansprüche von
Arbeitsagentur oder Landkreis dürfen nur ganz selten vom laufenden
Leistungsanspruch einbehalten werden. Beim Arbeitslosengeld II (ALG II) gibt es
zwar viele Anlässe, bei denen die Agentur Ansprüche gegen Leistungsbezieher
haben und "Geld zurückfordern" kann: So müssen etwa Darlehen
zurückgezahlt werden. Wird eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abgebrochen, wird
ein Schadensersatz fällig; und wenn die Hilfebedürftigkeit mutwillig herbeigeführt
wurde, hat das Amt ebenfalls einen Ersatzanspruch. Lesen Sie weiter: Hartz IV: Vorsicht bei Rückforderungen und Aufrechnungen
22.12.2008: Neue ALG II – Verordnung. Ohne sie
jetzt zu kommentieren, anliegend die zum 01.01.2009 wirksam werdende neue ALG
II – VO (Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung). Zu finden hier:
http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/erste__verordnung__zur__aenderung_der_Arbeitslosengeld_II-sozialgeld-verordnung_1_.pdf
22.12.2008: Neue Dienstanweisungen der BA zum SGB II.
Zu den Paragraphen 12, 16, 20, 21 und 31 SGB II sind neue Dienstanweisungen
rausgekommen, zudem neue Weisungen zum Krankenversicherungsrecht. Diese könnt
ihr hier finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
16.12.2008:
Ein-Euro-Jobs mit 30-Stunden-Woche zumutbar. Sogenannte Ein-Euro-Jobs
sind Arbeitslosen auch dann zuzumuten, wenn sie dabei 30 Stunden in der Woche
arbeiten. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die obersten
Sozialrichter Deutschlands konkretisierten mit mehreren Urteilen die Regelungen
zum Arbeitslosengeld II. Dabei wurden die Empfänger von "Hartz IV"
sowohl gestärkt als auch bestehende Grenzen bestätigt. Insgesamt gab es drei
Entscheidungen. 1. Urteil: 30-Stunde-Woche für Ein-Euro-Jobber okay. Mit
dem Urteil zu den Ein-Euro-Jobs hoben die Richter eine Entscheidung des
bayerischen Landessozialgerichts auf. Geklagt hatte ein heute 58 Jahre alter
Ingenieur aus dem Ostallgäu. Er hielt es für unzumutbar, 30 Stunden in der
Woche für nur einen Euro pro Stunde zu arbeiten. Der Mann war mehrere Jahre
arbeitslos und sollte für 1,50 Euro pro Stunde Bäumchen mit einer Schutzfolie
umwickeln. Die Arbeitsbehörde kürzte daraufhin sein Arbeitslosengeld um 30
Prozent. Zunächst Unterstützung in zweiter Instanz. Beim Sozialgericht
scheiterte der Ingenieur zwar, fand aber in der zweiten Instanz Unterstützung.
Die Richter waren der Auffassung, dass ein Ein-Euro-Job, der zeitlich einer
Vollbeschäftigung nahekomme, eine Konkurrenz zum regulären Arbeitsmarkt sei.
Der Mann hatte darüber hinaus argumentiert, bei einer solchen Arbeitsdauer
bleibe kaum noch Zeit, sich auf eine richtige Stelle zu bewerben. Ein-Euro-Jobs
haben keine Zeitgrenze. Dem folgten die Bundesrichter nicht. Eine
Konkurrenz könne sich nur aus der Art, nicht aus der Zeit einer Beschäftigung
ergeben. Eine Formulierung, aus der eine Begrenzung der Arbeitszeit abgeleitet
werden könne, finde sich nicht in den Gesetzen. Zudem sei bei den Ein-Euro-Jobs
das Geld nicht wie bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eine tatsächliche
Gegenleistung für die Arbeit, sondern nur ein Anreiz. Schließlich werde das
Arbeitslosengeld II weitergezahlt. Zur notwendigen Zeit für Bewerbungen machten
die Richter zunächst keine Angaben. (Az.: B 4 AS 60/07 R). 2. Urteil:
Behörden müssen Lagerraum bezahlen. In einem anderen Urteil billigte der Senat
Hartz-IV-Empfängern zu, in bestimmten Fällen Anrecht auf einen vom Staat
bezahlten Lagerraum zu haben. Eine Unterkunft sei nicht nur ein Wohnraum,
sondern umfasse alles, was für menschenwürdiges Wohnen notwendig sei. Sei der
Wohnraum sehr beengt, müssten die Behörden für eine gewisse Zeit auch einen
Lagerraum bezahlen. Niemandem könne zugemutet werden, wegen einer kurzzeitigen
Notlage auf seinen gesamten Besitz zu verzichten. Nicht das ganze Vermögen
ist geschützt. Allerdings seien ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse
einer Sammelleidenschaft kein "geschütztes Vermögen", sondern könnten
verkauft werden, bevor man Steuergelder in Anspruch nehme, sagte der
Vorsitzende Richter. "Es ist ein Unterschied, ob ein Arbeitsloser in der
Scheune seine Möbel oder seine gesammelten Bierdeckel und Micky-Maus-Hefte
lagert." (Az.: B 4 AS 1/08 R). 3. Urteil: Amt trägt unter Umständen
Renovierungskosten. Zieht ein Arbeitsloser in eine billigere Wohnung, hat er
unter Umständen Anrecht auf eine Renovierung. Die Richter entschieden,
Renovierungskosten müssten von der Behörde getragen werden, wenn Ausbesserungen
angemessen und notwendig seien. Allerdings würden Wohnungen zumeist renoviert
übergeben. Stehe das im Mietvertrag, müsse die Behörde nicht zahlen.
Grundsätzlich gebe es aber ein Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen. Die
Richter gaben damit einer Hartz-IV-Empfängerin aus Duisburg Recht, der jetzt
300 Euro zustehen. (Az.: B 4 AS 49/07 R). Quelle: http://wirtschaft.t-online.de/c/17/16/32/32/17163232.html
13.12.2008: NEU UND WICHTIG: Herausgeber MAGS NRW. Arbeitshilfe
für Behörde zu SGB II-Leistungen, Veröffentlichungsnummer
PDF erschienen 2008 Beschreibung Teil 1: Sanktionen gem. § 31 SGB II (Stand: 26.08.2008). Teil
2: Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II (Stand:
20.11.2008). Herunterladbar als pdf Datei (gibt es leider nicht als
Druckerzeugnis) unter: http://www.callnrw.de/broschuerenservice/commons/index.php?FormName=SucheArtikel&FormAction=search&lid=19&s_suchbegriff=Arbeitshilfe&themenbereiche
06.12.2008: Goldene Regeln im Umgang mit der Arge. Immer
wieder kommt es zu Problemen mit und bei den ARGEn. Die Gründe hierfür sind
vielfältig: * Anträge werden aus Unwissenheit zu spät oder gar nicht
gestellt. * Antragsteller finden sich nicht zurecht im ARGE-Dschungel. *
Sie kennen ihre Rechte nicht und sind von den vielen Paragrafen überfordert. *
Sie werden häufig falsch bzw. gar nicht informiert. * Sie werden
vertröstet, weggeschickt und zwischen den Abteilungen hin- und hergeschoben. *
Die SB kennen sich selbst nicht aus oder wollen sich einfach nicht auskennen. *
Die "Sparwut" der Leistungsträger wird rigoros und rücksichtslos
umgesetzt. Was Sie tun können: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/argealltag22301.php
03.12.2008: Neue Dienstanweisungen der BA zum SGB II. Zu
den Paragraphen 10, 11 und 20 SGB II sind neue Dienstanweisungen rausgegeben
worden, diese könnt ihr hier finden: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
03.12.2008:
Arbeitshilfe KDU vom MAGS NRW. Für das Land NRW hat das MAGS eine Arbeitshilfe zu
den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II herausgegeben,
diese hat den Stand: 20.11.2008 und ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Dies%20und%20das/Arbeitshilfe_SGB_II_-_Unterkunft_und_Heizung.pdf
02.11.2008. Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern. Bonn – Das
hessische Landessozialgericht hatte am Donnerstag (29.Oktober) verfassungsrechtliche
Bedenken bei den Regelleistungen bei Hartz IV geäußert und deshalb in
mündlicher Verhandlung beschlossen, das Verfahren an das
Bundesverfassungsgericht abzugeben. Ebenfalls ist seit dem 30.Juli eine
Verfassungsbeschwerde einer Hartz IV-Bezieherin aus dem Neckar-Kreis anhängig.
Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 wurde der Frau durch das höchste Gericht
Prozesskostenhilfe gewährt und gleichzeitig der Bundestag, Bundesregierung alle
Bundesländer und zahlreiche Bundesbehörden und Verbände mit einer Stellungnahme
bis Ende November beauftragt. Deshalb rät das Erwerbslosen Forum Deutschland,
dass Betroffene sich unbedingt noch vor einer Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht ihre eventuellen Ansprüche für die Vergangenheit
sichern sollen. Normalerweise müssen Behröden ihre Entscheidungen für die
Vergangenheit zurück nehmen und Geldleistungen bis zu vier Jahre für die
Vergangenheit zurück zahlen. Dennoch gibt es bei höchstrichterlichen
Entscheidungen eine Sonderregelung, wonach Behörden Geldleistungen für die
Vergangenheit nicht berücksichtigen müssen, wenn nicht vorher sog.
Überprüfungsanträge oder Widersprüche gestellt wurden, die gleichzeitig den
Antrag auf Aussetzung des Verfahren bis zu einer Entscheidung durch das
Bundesverfassungsgericht beinhalten. (§ 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III). Das
Erwerbslosen Forum Deutschland stellt auf seinen Websiten sogenannte
Überprüfungsanträge (1) und Widersprüche (2) zur Verfügung und weist darauf
hin, dass für Ansprüche aus dem Jahr 2005 bis zum Ende des Jahres diese
Überprüfungsanträge bei den Hartz IV-Behörden eingereicht werden müssen, da
sonst die Ansprüche für das Jahr 2005, wegen der Vier-Jahresfrist, nicht mehr
berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass für rechtskräftige Bescheide, wo die
Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder Klagen durch die Sozialgerichte
abgewiesen wurden, Überprüfungsanträge gestellt werden. Für zukünftige
Bescheide muss Widerspruch eingelegt werden. Allen Anträgen liegt gleichzeitig
der Antrag zu Grunde, dass im Fall der Regelleistungen die Behörde das
Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzt. Das
Erwerbslosen Forum Deutschland weist darauf hin, dass damit zu rechnen sei,
dass Behörden den Anträgen nicht folgen würden. Auch für diesen Fall hält das
Erwerbslosen Forum Deutschland ein Muster für eine Klage (3) beim Sozialgericht
bereit. Dabei ist zu beachten, dass zuerst Widerspruch gegen die Ablehnung des
Überprüfungsantrags eingereicht werden muss. Nur wenn dem Widerspruch nicht
abgeholfen wurde, kann Klage eingereicht werden, die für Hartz IV-Bezieher
kostenlos ist. Infos und Anträge unter http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/2_022008021102_311_1.htm
(1) http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/ueberpruef.pdf
(2) http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/widerspruch.pdf
(3) http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/klage.pdf
22.10.2008: Neue E-Mail Anweisung
zu Widersprüchen. Die BA versucht die Zahl der Widersprüche im SGB II zu
reduzieren. Allerdings nicht durch bessere Arbeit, sondern durch
Trickserei. Dort sind dann Leitlinien zu finden wie „Stattgaben im
Klageverfahren sind auf 30 % zu reduzieren“ … „die Grundsicherungsstellen
verringern die Erfolgsquoten von Klagen“. Besonders pikant ist diese Aussage: „
Im Übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu
einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruch gerechtfertigt oder der
Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und
Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen“. Bei solchen Aussagen
höre ich zumindest böses Trapsen. Diese Dinge sind in der E-Mail Info vom
29.9.08 zum Download: http://www.harald-thome.de/media/files/E-Mail_Info_29_9_08_zu_WS.pdf
zu finden.
22.10.2008: Rundschreiben des
BMAS zur Berücksichtigung vom Warmwasser. Ein aktuelles Rundschreiben des
Arbeitsministeriums zur Höhe des in Abzug zu bringenden Warmwasseranteils bei
ungezähltem Warmwasser. Zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS_zu_Warmwasser_.pdf
Spannend ist, wie ist Warmwasser zu berechnen wenn dieses durch Strom erzeugt
wird?
22.10.2008: Material zur
Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Hier gibt es jetzt
einiges neues, einen neuen Gesetzesentwurf (7.10.08), der ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/07_10_2008_Entwurf_Gesetz_Neuausrichtung_Instrumente.pdf
eine Zusammenfassung der Linksfraktion: http://www.harald-thome.de/media/files/Zusammenfassung_Gesetz_zur_Neuausrichtung.pdf
und eine Broschüre vom BMAS, hier: http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS_Matrial_zur_Neuausrichtung.pdf
06.10.2008: Pressemeldung
des Erwerbslosen Forum Deutschland. Deutliche Anhebung der Hartz IV-Regelsätze nach IAB-Studie
gefordert. Bonn – Das
Erwerbslosen Forum Deutschland fühlt sich in der Forderung nach einer Erhöhung
der Hartz IV-Leistungen auf 500 Euro nach der heute bekannt gewordene Studie
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung bestätigt. Noch dringlicher
wären allerdings die sofortige Rücknahme der »vorsätzlichen« Regelsatzkürzungen
bei Schulkindern und Jugendlichen seit Einführung von Hartz IV im Jahr 2005.
Befremdet reagierte die Initiative auf Äußerungen des Deutschen Vereins, wonach
die Hartz IV-Sätze für eine gesunde Ernährung angeblich ausreichend seien. Nach Auffassung des Erwerbslosen Forum
Deutschland müssen die Regelsätze bei Hartz IV von derzeit 351 auf mindestens
500 Euro angehoben werden. Beträge darunter stabilisieren Hartz IV und den
skandalösen Niedriglohnsektor mit seinen Hungerlöhnen. »Dazu benötigen wir aber
gleichzeitig einen gesetzlichen Mindestlohn von 10 Euro je Stunde, um es z.B.
einen Alleinstehenden zu ermöglichen, dass dieser einen Nettolohn hat, der um
ca. 150 Euro über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Ebenfalls müssen wir uns
endlich von dem Unsinn des Lohnabstandsgebots verabschieden. Tatsächlich haben
wir keinen Rückgang der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen, sondern nur
kosmetische Schönrechnerei, die bestätigen, dass für alle Menschen, die
arbeiten wollen und davon würdevoll leben wollen, es nicht genügend
Arbeitsplätze gibt«, sagte Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum
Deutschland. Die Studie des IAB belege, dass
Beziehern von Hartz IV eine Teilhabe an Gesellschaft und Kultur verwehrt sei.
»Die Bundesregierung fordern wir zum sofortigen Handeln auf. Es reicht nicht,
dass Menschen grade überleben können, aber ihnen die Chance an kultureller und
sozialer Teilhabe verwehrt wird», so Behrsing in Bonn. Befremdet reagierte die
Initiative auf Äußerungen des Deutschen Vereins, wonach die Hartz IV-Sätze für
eine gesunde Ernährung angeblich ausreichend seien. Dies sei erst im letzten
Jahr durch eine wissenschaftliche Studie der Universität Bonn nachgewiesen
worden. Das Erwerbslosen Forum Deutschland erinnerte daran, dass mit Einführung
von Hartz IV (2005) bewusst der wachstumsbedingte erhöhte Ernährungsbedarf bei
Schulkindern und Jugendlichen aberkannt wurde, indem die Altersgruppen der
Schulkinder zwischen 7-14 Jahre und Jugendlichen nicht mehr berücksichtigt
wurden. »Die Agenda-Politik ist auf Zeiten des Faschismus zurückgefallen. Auch
dort gab es nur zwei Altergruppen«, so Martin Behrsing. Bis zur Einführung von
Hartz IV hatten Kinder von 7 – 14 Jahren etwa 20 Prozent mehr für Ernährung zu
Verfügung und 14 – 17jährige bekamen 90 Prozent des Eckregelsatzes, weil ihr
Ernährungsbedarf den von Erwachsenen übersteigt. »Mit der Einführung von Hartz
IV wurde der Bedarf eines heute 13jährigen auf das Niveau eines Säuglings
reduziert und Jugendlichen gesteht man nur noch 2.500 kcal zu, obwohl sie
täglich 3.000 kcal brauchen. Dabei haben alle Parteien, Gewerkschaften und
großen Wohlfahrtsverbände zugeschaut, ohne diese vorsätzliche Kürzung zu
beanstanden. Dies Kürzungen müsste man nach Ansicht der initiativübergreifenden
neuen Bündnisplattform »Kinderarmut durch Hartz IV (1)« noch vor der
Bundestagswahl korrigieren, indem man Kindern zwischen 7 bis 14 Jahren 253 Euro
statt 211 Euro und Jugendlichen 316 Euro statt 281 Euro gewähren würde. Die
Rücknahme sei vorrangig vor allen Regelsatzerhöhungen durch zuführen. (1)
kinderarmut-durch-hartz4.de. Weitere Informationen und Pressekontakt: Erwerbslosen Forum Deutschland, http://www.erwerbslosenforum.de
28.09.2008: Kontoauszug Urteil: Keine Rechte mehr bei Hartz IV. Das Bundessozialgericht urteilte: Hartz IV-Empfänger
müssen ihre Kontoauszüge der Arge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert
werden. Der Sozialdatenschutz und das informationelle Selbstbestimmungsrecht
würden nicht verletzt werden. Die Arge muss darauf hinweisen, dass einige
Abschnitte der Kontoauszüge geschwärzt werden könnten. Keine Rechte mehr bei
Hartz IV. Bundessozialgericht stellt alle ALG II Empfänger unter den
Generalverdacht des Leistungsmissbrauches. Bundessozialgericht urteilte:
ALG-II-Empfänger müssen ihre Kontoauszüge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert
werden. Lesen Sie weiter: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bundessozialgericht1187804.php
19.09.2008: Pressemeldung des Erwerbslosen Forum Deutschland
. Bundessozialgericht stellt Hartz IV
Bezieher unter Generalverdacht. Bonn/Kassel – Die
heutige Entscheidung, wonach Hartz IV-Bezieher auf Verlangen der zuständigen
Behörde auch bei Folgeanträgen ihre Kontoauszüge vorlegen müssen, ist beim
Erwerbslosen Forum Deutschland auf heftige Kritik gestoßen. Dazu erklärt Martin
Behrsing, Sprecher des Erwerbslosen Forum Deutschland: »Damit hat das Bundessozialgericht amtlich besiegelt, dass
Hartz IV-Bezieher per se unter dem Generalverdacht des Missbrauchs stehen. Die
obersten Richter wissen anscheinend nicht wie beschämend und demütigend das
halbjährige Ritual der Vorlage von Kontoauszügen ist. Aufgrund der äußerst
geringen Missbrauchsquote bei Hartz IV bleibt diese Entscheidung
unverständlich. Die Kassler Richter haben nach unserer Ansicht auch eine
gefährliche Entwicklung im Schutz der Privatsphäre eingeleitet. Menschen die
arm sind und Sozialleistungen beziehen müssen genießen nur einen
Minimaldatenschutz«. Erwerbslosen Forum Deutschland, Martin Behrsing, Schickgasse 3, 53117 Bonn, Tel.:
0228 2495594, Mobil: 0160
99278357, Fax: 0180 5039000 3946, http://www.erwerbslosenforum.de
19.09.2008: Schwärzungen zulässig. "Hartz-IV"-Leistungen
nur bei Vorlage von Kontoauszügen. Arbeitslose
müssen ihre Kontoauszüge vorlegen, um "Hartz-IV"-Leistungen bekommen
zu können. Tun sie das nicht, darf ihnen das Arbeitslosengeld II wegen
fehlender Mitwirkung gestrichen werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) am
Freitag (19. September) entschied. Die Kasseler Richter befanden jedoch, dass
die Auszüge teilweise geschwärzt werden könnten: Die Arbeitslosen dürften
Zahlungsempfänger unkenntlich machen, um sensible Informationen etwa über ihre
Mitgliedschaft in Parteien oder Religionsgemeinschaften zu schützen. Die
überwiesenen Summen müssten aber ebenso wie sämtliche Einnahmen vollständig aus
den Unterlagen hervorgehen. http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?H=N&Nr=18630
04.08.2008: Jeder Siebte ist überschuldet. von M. Pesch. Rund 200 000 Kölner sind von der Unterstützung durch das Sozialamt oder der Arge abhängig. Für viele Menschen reicht das Gehalt nicht zur Existenzsicherung. Die Stadt sieht die Bekämpfung der Armut als größte Herausforderung der nächsten Jahre. Die Zahl der Kölner, die berufstätig ist und trotzdem noch Leistungen vom Sozialamt bekommt, steigt nach Angaben der Verwaltung an. „Wenn Menschen in Arbeit vermittelt werden, heißt das nicht, dass sie aus dem Leistungsbezug fallen“, sagte Sozialdezernentin Marlis Bredehorst. Betroffen seien vor allem junge Familien, aber auch Alleinerziehende. Wenn angesichts des ohnehin geringen Gehaltsniveaus in vielen Berufen Alleinerziehende nur halbtags arbeiten könnten, „dann reicht das oft eben nicht“. Es sei erschreckend, dass „alleinerziehend zu sein das größte Risiko ist, in Hartz IV zu kommen“, so Bredehorst. Sie räumte ein, dass es auch in der Stadtverwaltung Mitarbeiter gebe, deren Gehalt allein für die Existenzsicherung nicht ausreiche. Die Beigeordnete stellte am Montag zusammen mit Sozialamtsleiter Stephan Santelmann eine Bilanz der Sozialpolitik der vergangenen fünf Jahre vor. Danach sind in Köln derzeit rund 200 000 Menschen von der Unterstützung durch das Sozialamt oder die Arge abhängig, für 150 000 von ihnen werde dadurch überhaupt erst die Existenz gesichert. Rund 120 000 von ihnen bekommen Arbeitslosengeld II, die übrigen 30 000 Hilfen auf Grund anderer Sozialgesetze. Rund 30 000 Kinder sind laut Bredehorst auf die Unterstützung durch die Hartz-IV-Gesetze angewiesen; rund 150 000 Köln-Pässe hat die Stadt ausgegeben, jeder siebte Kölner sei überschuldet. „Die Vermeidung und Bekämpfung von Armut ist die größte Herausforderung der nächsten Jahre“, betonten Bredehorst und Santelmann. Sie stellten eine Vielzahl von Initiativen, Einrichtungen und Angeboten vor, die „den sozialen Frieden in der Stadt“ fördern sollen: das Dienstleistungszentrum „ResoDienste Köln“ für Wohnungslose und Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die inzwischen mehr als 30 Seniorennetzwerke, die Bürgerzentren, die breite Trägerlandschaft und die zahlreichen Sozialraum-orientierten Angebote. „Wir müssen dafür sorgen, dass die Angebote vor Ort wie Räder ineinandergreifen“, so Santelmann. Er und Bredehorst verwiesen auf den Köln-Pass als „Erfolgsmodell, das Menschen die gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht“, auf das Hilfsangebot »Hilo« für hilflose Personen und die „U-25-Konferenz“. Mit diesem „neuen Ansatz gegen Jugendarbeitslosigkeit“ soll in einzelnen Stadtteilen - zunächst in Chorweiler - intensive Präventionsarbeit geleistet werden. Schulabgänger sollen besucht, es sollen gemeinsam Wege für die berufliche Zukunft gesucht werden. „Wir wollen das Übel an der Wurzel packen“, sagt Santelmann. „Niemand darf mehr verloren gehen.“ Copyright 2008 Kölner Stadt-Anzeiger. Alle Rechte vorbehalten. http://www.ksta.de/jks/artikel.jsp?id=1217410433799.
18.06.2008: Das Bundessozialgericht hat heute drei durchaus erfreuliche Entscheidungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende getroffen: 1. Krankenhausverpflegung darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Zumindest bis zum 31.12.2007 gab es für die übliche Verwaltungspraxis, nach der die Verpflegung bei stationären Aufenthalten als Einkommen angerechnet wurde, keine Rechtsgrundlage. Zwar hat das BSG - leider - ausdrücklich nicht über die neue, seit dem 01.01.08 geltende ALG II Verordnung entschieden, nach der die Einkommensanrechnung jetzt ja verbindlich festgeschrieben ist. Zumindest hat der Senat aber erhebliche Bedenken an der Rechtmässigkeit die Neuregelung geäußert. (Az.: B 14 AS 22/07 R und B 14 AS 46/07 R). 2. Tilgungsraten für selbstbewohntes Wohneigentum sind grundsätzlich im Rahmen des Leistungsbezuges nach SGB II nicht zu übernehmen. Hier hat das BSG aber Ausnahmen zugelassen. So sind die Tilgungsraten im Rahmen der KdU zu übernehmen, wenn der Leistungsempfänger die entsprechende Immobilie selber bewohnt und bereits einen erheblichen Teil des Kaufpreises getilgt hat. Bleibt abzuwarten, ob dieser erhebliche Teil in der ausführlichen Begründung näher definiert wird. Auch gilt als Obergrenze für die Höhe der Tilgungsrate widerum die Angemessenheitsgrenze der KdU. (Az.: B 14/11b AS 67/06 R). 3. Wer in einer WG wohnt, hat Anspruch auf die selben Mietobergrenzen, wie ein Single, der alleine eine Wohnung bewohnt. Das heißt, die KdU sind bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenzen für 1-Personen-Haushalte zu übernehmen. (Az.: B 14/11b AS 61/06 R). Und am 25.06. entscheidet dann der 11b Senat unter anderem über die Verfassungsmässigkeit der Regelsätze.